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Anwendungen der TI
Die Vorschriften zu den Kern-Anwendungen der TI finden sich im 5. Abschnitt des 11. Kapitels zur TI im SGB V (§§ 334-363). Die Anwendung VSDM ist in § 291b Abs. 2 i.V. mit § 291a Abs. 2 und 3 SGB V im Kontext mit den Regelungen zur eGK als Versicherungsnachweis angesiedelt. Die Vorschriften für die administrativen Anwendungen der elektronischen Überweisung (§ 86a SGB V) und der eAU (§ 295 Abs. 1 S. 10 SGB V) finden sich ebenfalls im jeweiligen Regelungskontext.
Die Anwendungen der TI lassen sich in Pflichtanwendungen und freiwillige Anwendungen unterteilen. Die Freiwilligkeit der Anwendungen ergibt sich aus der Einwilligungserfordernis gem. § 339 Abs. 1 S. 1 SGB V.
Zu den Pflichtanwendungen zählen
- VSDM gem. § 291b Abs. 2 SGB V und
- elektronische Verordnungen gem. § 334 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V (in den gematik-Spezifikationen als „E-Rezept“ bezeichnet).
Zu den Pflichtanwendungen, die die SÜV der TI zur Übermittlung nutzen, zählen darüber hinaus
- die elektronische Überweisung gem. § 86a SGB V und
- die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 295 Abs. 1 S. 10 SGB V.
Freiwillige Anwendungen gem. § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V umfassen
- die ePA (Nr. 1 und §§341-355 SGB V),
- Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (Nr. 2),
- Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen (Nr. 3),
- den eMP (Nr. 4 und § 31a Abs. 3 S. 3 i.V.m. §§ 358 SGB V),
- die NFD (Nr. 5 und § 358 SGB V) und
- die elektronische Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V-E).
Die SÜV gem. § 311 Abs. 6 SGB V und die weiteren Anwendungen gehören ebenfalls zu den nutzerbezogenen Funktionalitäten auf Basis der Komponenten und Dienste der TI-Plattform im Sinne von § 306 Abs. 4 S. 1. Im Folgenden werden die Anwendungen der TI unter dem Blickwinkel der Cybersecurity kurz skizziert.
