Anwendungen der TI
Die Anwendungen der TI lassen sich (aus Sicht des Versicherten) in Pflichtanwendungen und freiwillige Anwendungen unterteilen. Die Freiwilligkeit der Anwendungen ergibt sich aus der Einwilligungserfordernis gem. § 339 Abs. 1 S. 1 SGB V.
Zu den Pflichtanwendungen zählen
- das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) gem. § 291b Abs. 2 SGB V und
Zu den Pflichtanwendungen für Ärzt:innen, die die SÜV der TI zur Übermittlung nutzen, zählen darüber hinaus
- die elektronische Überweisung gem. § 86a SGB V und
- die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gem. § 295 Abs. 1 S. 10 SGB V.
Der elektronische Arztbrief (eArztbrief) ist keine Pflichtanwendung für Ärzt:innen, seine Vergütung wird allerdings über § 383 Abs. 3 SGB V an die Nutzung eines SÜV geknüpft. § 295 Abs. 4 S. 1 SGB V-E ermöglicht zudem explizit die Nutzung der SÜV zur Übermittlung der für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben an die Kassenärztlichen Vereinigungen, etabliert jedoch keine Pflicht.
Freiwillige Anwendungen gem. § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V umfassen
- die elektronische Patientenakte (ePA) (Nr. 1 und §§ 341-355 SGB V),
- Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (Nr. 2),
- Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen (Nr. 3),
- die elektronischen Notfalldaten (eNFD) (Nr. 5 und § 358 SGB V) und
- die elektronische Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V-E).
Die Vorschriften zu den Kern-Anwendungen der TI finden sich im 5. Abschnitt des 11. Kapitels zur TI im SGB V (§§ 334-363). Die Anwendung VSDM ist in § 291b Abs. 2 i.V. mit § 291a Abs. 2 und 3 SGB V im Kontext mit den Regelungen zur eGK als Versicherungsnachweis angesiedelt. Die Vorschriften für die administrativen Anwendungen der elektronischen Überweisung (§ 86a SGB V) und der eAU (§ 295 Abs. 1 S. 10 SGB V) finden sich ebenfalls im jeweiligen Regelungskontext.
Die sicheren Übermittlungsverfahren (SÜV) gem. § 311 Abs. 6 SGB V und die weiteren Anwendungen der TI ohne Nutzung der eGK nach § 327 gehören ebenfalls zu den nutzerbezogenen Funktionalitäten auf Basis der Komponenten und Dienste der TI-Plattform im Sinne von § 306 Abs. 4 S. 1.