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TI-Intro

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist im Volkmund als „Datenautobahn des deutschen Gesundheitswesens“ bekannt.1) Sie wird zukünftig die Basis der digitalen Vernetzung im deutschen Gesundheitssystem sein.

Gesetzliche Quellen

Die TI wurde im Jahre 2004 mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV-Modernisierungsgesetz – GMG), das am 01. Januar 2004 in Kraft trat, im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gesetzlich verankert. Seitdem gab es zahlreiche Änderungen an den gesetzlichen Vorgaben.

Die letzte große Änderung brachte das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendatenschutzgesetz – PDSG). Mit dem Inkrafttreten des PDSG am 20. Oktober 2020 sind die gesetzlichen Festlegungen zur TI in einem eigenen Kapitel des SGB V versammelt und neu strukturiert worden (11. Kapitel, §§ 306-383 SGB V). Die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Versicherungsnachweis finden sich davon entkoppelt weiter in § 291 ff.

Und der nächste Coup ist bereits in Vorbereitung das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung Pflege (Digitale Versorgung und Pflege - Modernisierung-Gesetz – DVPMG), das derzeit als Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.03.2021 vorliegt. Vorausgegangen war der Referentenentwurf vom 15. November 2020 des Bundesministerium für Gesundheit vorliegt.

Konzepte und Spezifikationen

Die durch den gesetzlichen Rahmen definierten Vorgaben konkretisiert die gematik durch die „Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben“ (§ 311 Abs. 1 Nr. 1 lit. a SGB V) für die TI. Dieser explizit zugewiesenen Aufgabe kommt sie durch die Erstellung und Veröffentlichung von Konzepten und technischen Spezifikationen nach. Diese werden im sogenannten Fachportal der gematik für die jeweiligen Releases veröffentlicht.

Definition

Die TI ist gemäß § 306 Abs. 1 S. 2 SGB V „die interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient“.

Sie dient der Vernetzung der Akteure des Gesundheitswesens, wozu explizit neben „Leistungserbringern, Kostenträgern und Versicherten“ auch von „weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege“ die Rede ist. 2)

Weiterhin ist sie erforderlich

  • für die Nutzung der eGK und
  • Anwendungen der TI3)

und geeignet

  • für die Nutzung weiterer Anwendungen (nach § 327)4) und
  • für Zwecke der Forschung im Bereich Gesundheit und Pflege (§ 306 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b SGB V)).

Systemüberblick

Auf der IT-Systemebene besteht die TI gemäß Architekturkonzept der TI-Plattform5) aus

  • der TI-Plattform,
  • den gesetzlichen definierten Anwendungen (nach § 334 SGB V) im gematik-Jargon Fachanwendungen genannt, und
  • den sicheren Übermittlungsverfahren (SÜV) gemäß § 311 Abs. 6 SGB V.

Die TI-Plattform stellt anwendungsneutrale Basisdienste, infrastrukturelle und netzwerkbezogene Dienste zur Verfügung.

Somit ergibt sich folgendes Bild:

Bild einfügen mit Systemkontext: weitere Anwendungen und Gesetze und System

1)
s. zB die Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur TI, abgerufen am 19.01.2021.
2)
§ 306 Abs. 1 S. 2.
3)
§ 306 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V.
4)
§ 306 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a SGB V.
5)
gematik, Konzept Architektur der TI-Plattform Version 2.10.0 (zit. gemKPT_Arch_TIP), abgerufen am 19.01.2021.
dighealth/ti/ti-intro.txt · Zuletzt geändert: 2022/09/26 16:20 von fjh

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