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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs)
Status
- 49 DiGAs sind derzeit im BfArM-Verzeichnis gelistet. (Stand 10.03.2023)
- 164.000 DiGAs sind beantragt und erstattet worden (Stand 30.09.2022)1)
Verordnungsfunktionalität in Primärsystemen
Gem. § 73 Abs. 9 SGBV dürfen Ärzt:innen nur Systeme zur Verordnung (seit 1.1.2013 auch von) DiGAs nutzen, die von der KBV zugelassen sind. Die KBV hat am 19.12.2022 den Entwurf eines Anforderungskatalogs für die DiGA-Verordnungsfunktionalität zur Kommentierung veröffentlicht.
Vergütung
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine neue DiGA-Gebührenordnungsposition. Wenn der Bewertungsausschuss befindet, dass Verlaufskontrollen erforderlich sind, erhalten die betreffenden digitalen Gesundheitsanwendung eine eigene Abrechnungsposition. Neu ist hier die DiGA „zanadio“ eingetragen.3)
Datenschutz
Datenschutzvorfälle/Sicherheitslücken
Weiterführende Informationen
- DiGA Info (für Hausärzte und deren Mitarbeiter)
- HealthOn - Plattform für DiGA-Bewertung
- DiGA-Seiten des GKV-SV mit BErichten u.a. Infos
Sonstiges
- Gutachten kritisiert fehlende Evidenz bei DiGAs: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/139749/KVB-Gutachten-kritisiert-fehlende-Evidenz-bei-Gesundheits-Apps
- Welche Potenziale und Mehrwerte bieten DiGA für die hausärztliche Versorgung? – Ergebnisse einer Befragung von Hausärzt*innen in Deutschland4)
Rechtliches
Januar 2025: 2. DiGAV-ÄndV RefE
Vorgaben für eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung der DiGA durch die Hersteller (AbEM).
Ziel: Durch die AbEM soll außerhalb einer klinischen Studiensituation der positive Einfluss der DiGA auf die tatsächliche Versorgungssituation transparent gemacht werden.
Zudem erhalten die Hersteller verlässliche Vorgaben für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen die DiGA betreffend.