dighealth:ti:demis
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Inhaltsverzeichnis
DEMIS
Die gesetzliche Grundlage für DEMIS findet sich insbesondere in § 14 des IfSG. Dort erhält das RKI in S. 1 den Auftrag nach Weisung des BMG ein „elektronisches Melde- und Informationssystem“„ einzurichten. S. 2 weist die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für dieses System ebenfalls dem RKI zu und S. 3 erlaubt die Beauftragung eines externen Dienstleisters zur technischen Umsetzung durch das RKI. S. 4 legt fest, dass das elektronische Meldesystem Dienste der TI nutzen muss, sobald diese zur Verfügung stehen.
- Gemäß § 14 Abs.8 IfSG müssen spätestens ab 1.1.2023 alle meldepflichtigen Praxen für ihre Meldungen an das RKI die elektronische Melde-Schnittstelle (DEMIS) benutzen.
Roadmap
DEMIS 1.0 (2022)
- Features
- Übermittlung von namentlichen Erregernachweise gem. § 7 Abs. 1 IfSG
- Abrufen von Meldungen
- Übermittlung von Schnelltestergebnissen
- Hospitalisierungsmeldungen gem. § 6 IfSG (geplant 1.7.)
- IOs
- Sämtliche Erregernachweise gem. § 7 Abs. 1 IfSG
- Nutzergruppen
- ÖGD
- Labore
- Testzentren
- Arztpraxen
- Apotheken
- Krankenhäuser (geplant 1.7.)
Links
dighealth/ti/demis.1651743863.txt.gz · Zuletzt geändert: von fjh
