30.01.2024: Gesellschafterversammlung der gematik beschließt Spezifikationen der ePA für alle.3) ⇒ interne Infos
14.08.2024: gematik veröffentlicht finale Spezifikation für ePA 3.1.4)
10.10.2024: Sicherheitsanalyse und -prüfung durch Frauenhofer5)
15.1.2025 bis Mitte Februar Anlage der ePAs für alle Versicherte, die nicht widersprochen haben, durch die Krankenkassen
15.01.2025 bis 28.04.2025 Pilotierung in zwei Modellregionen (Hamburg und Franken) und einer KV-Region in NRW („Kontrollierte Einführungsphase“)6)
10.09.2025 Sonder-GSV der gematik beschließt R 3.1.3 der ePA und zweischrittiges Vorgehen (1. Stufe: Erweiterung dgMP und Push-Benachrichtigungen, 2. Stufe: Volltextsuchen und Forschungsdatenausleitung)7)
12.09.2023 Veröffentlichung R 3.1.3
Krankenhäuser: https://e-health-com.de/details-news/dki-umfrage-patientenakte-kliniken-treiben-einfuehrung-der-epa-trotz-widriger-bedingungen-voran/
Die Nutzung der ePA lässt sich anhand einiger Kennzahlen im TI-Dashboard der gematik verfolgen.8)
Das erste Release der ePA (R 3.0.0.) veröffentlicht die gematik 30.01.2024.
Das aktuellste Release dieses Strangs ist 3.0.5-2 vom 09.05.2025.
Der vollständige dgMP kommt mit dem Release 3.1.
Das aktuellste Release dieses Strangs ist das Release 3.1.2 vom 28.05.2025.
Zum 15.07.2025 veröffentlichte die gematik eine Vorabversion des Releases 3.1.2.-1, das die Volltextsuche (auch Medical Health Data (MHD) genannt) der Version 3.1.2 erweitert sowie die fachliche Spezifikation des eMP bereitstellt.
Zudem wurde am 01.08.2025 ein Release 3.1.3 vorab veröffentlicht, das die Spezifikationen des R 3.1.2 um den eMP erweitert. Die Umnummerierung hat rein formale Gründe: https://gemspec.gematik.de/prereleases/Draft_ePA_3_1_3/
vorher: 3.1.2
Ein Folgerelease 3.2 mit weiteren Prozessen (bspw. Labor und Entlassung Krankenhaus) ist in Planung
Artikel im DÄB zu Weiterentwicklungen
Während zur Teilnahme an der Pilotierung ein Primärsystem mit einer Konformitätsbewertung der Stufe 1 ausreichte, müssen Leistungserbringende spätestens zum 1.10.2025, also mit der Verpflichtung zur Nutzung und Befüllung der ePA, ein Primärsystem nutzen, das eine Konformitätsbewertung der Stufe 2 besitzt.14)
Die gematik veröffentlicht sowohl auf ihrer Wissensnetzseite ina als auch auf ihrer Zulassungsseite eine Übersicht aller Primärsysteme, die ein KOB erfolgreich durchlaufen haben.
Von Seiten des bvitg heißt es zudem (2.7.2025): Alle Anbieter von Praxisverwaltungssystemen (PVS), die im Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. organisiert sind, haben inzwischen die notwendigen ePA-Module ausgeliefert oder realisieren dies zu Beginn des dritten Quartals 2025.15)
Stand 27.06.2025
RISE und IBM sind die beiden zugelassenen Aktensysteme für die ePA für alle.
14.01.2025 Erstes Betreiberzulassung für das Aktensystem (RISE/BITMARCK) ist (2 Tage vor dem Start der ePA für alle) erteilt.17)
15.01.2025 IBM erhält ebenfalls Betreiberzulassung für das ePA-Aktensystem
16.01.2025 gematik meldet die Zulassung sowohl von RISE als auch von IBM.18)
16.07.2025: RISE meldet Zulassung für Release 3.0.5 durch gematik: https://www.presseportal.de/pm/130294/6077599
(Bereits im Februar gab es einen ähnlichen Fall: Der Forscher unterzeichnete das Formular der Kasse mit einer willkürlich gewählten Signatur und schickte es per Post an die angegebene Adresse. Zwei Tage später erhielt die Versicherte eine Bestätigung per E-Mail, dass ihr Widerspruch erfasst und ihre ePA „unwiderruflich gelöscht“ worden sei.
Laut gematik „geht nicht davon aus, dass Versichertendaten tatsächlich abgeflossen sind“20).
Als erste Gegenmaßnahme hat gematik veranlasst, dass die eEB bei den Kassen abgeschaltet wird. Da die eEB in einem niedrigen einstelligen Tausenderbereich täglich genutzt, ist das allerdings keine nachhaltige Gegenmaßnahme. Hier muss eine andere Lösung her.
Die BREg beantwortet die Frage nach konkreten Maßnahmen in BT-Drs 21/119, S. 48f.
Das BSI (und BMG) bestätigt inzwischen, dass die kurzfristigen Maßnahmen geeignet seien, um den Rollout zu starten, der CC bestreitet dies vehement.21)
Die eGK-Ausgabe erfordert als solche erfordert keine Identifizierung. Festgelegt ist aber gem. § 291 Abs. 6 S. 1 SGB V:
Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen.
Die Richtlinie muss alle 2 Jahre aktualisiert werden. Aktuellste Version ist vom 12.06.2023: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung/sozialdatenschutz_1/schutz_der_sozialdaten.jsp. Die Richtlinie ist mit BfDI und BSI abgestimmt!
Wenn man die Vorgaben der Richtlinie als Krankenkasse beachten würde, müsste man bspw. wohl folgendes bei Kontaktaufnahme wegen eGK-Ausgabe vorsehen:
Für ein hohes Schutzniveau ist die Abfrage bzw. der Abgleich von Daten erforderlich, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie nur dem Berechtigten bekannt sind.
Die Richtlinie ist aber arg verschwurbelt, was man wann genau wie machen müsste ,erschließt sich nicht sofort. Scheint den Krankenkassen offensichtlich auch so zu gehen, In jedem Falle aber, wäre es SEHR schwierig, wenn man die Maßnahmen alle beachten würde, sich eine eGK an eine andere als an die Adresse unter der der eGK-Inhaber gemeldet ist zusenden zu lassen.
Offensichtlich beachten die Kassen also bereits diese Richtlinie nicht.
Wollte man eine eGK nun wie einen HBA oder zumindest eine SMC-B-Ausgabe durchführen, müsste eine Identifikation her.
Man hätte also zwei Dinge, die man einfordern könnte:
Zudem gilt ja auch § 336 Abs. 4 SGB V:
Der Zugriff eines Versicherten auf Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 durch das geeignete technische Verfahren nach Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder seiner digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 darf erst erfolgen, wenn
Es handelt sich um Übergangslösungen bis zur vollständigen Beseitigung der Problematik über PoPP.
Für die Testphase wurde zunächst eine sog. AllowList eingeführt, die nur den zur Erprobung zugelassenen Leistungserbringerinstitutionen ermöglichte, einen Behandlungskontext zu eröffnen und somit Zugriff auf die ePA mittels eGK zu erhalten. Diese ist mittlerweile (seit 8.4.2025) abgeschaltet und die folgenden Maßnahmen greifen.
Anpassung des VSDM++-Prüfnachweises.
Die kryptographische Absicherung der Prüfziffer wird angepasst (Version 2 der Prüfziffer).
Es wird nun ein Hash Check Value (hcv) erzeugt, in dessen Berechnung neben der KVNR, auch der Versicherungsbeginn und die Straße der Versichertenadresse mit einfließen. Der hcv wird dann vom ePA-Aktensystem geprüft.
Ein Massenzugriff wird auf diese Weise wirksam verhindert. Liegt eine gültige Praxisinfrastruktur vor bzw. kann simuliert/beschafft werden und sind die KVNR, der Versicherungsbeginn und die Straße der Adresse sowie die ID (ICCSN) der eGK bekannt, ist der Zugriff auf einzelne Akten weiterhin theoretisch möglic
Aktuell zum Status: https://www.apotheken-umschau.de/gesundheitspolitik/elektronische-patientenakte-was-privatversicherte-jetzt-wissen-muessen-1350495.html
Fünf Privatversicherer planen, noch in 2025 mit der ePA zu starten: die Debeka, DKV, Axa, Bayerische Beamtenkrankenkasse und die Union Krankenversicherung. Die Generali, Arag und die Württembergische planen mit einem Starttermin 2026.22)