Rechtliche Grundlage im DigiG § 342 Abs. 2a Nr. 1 SGB V. In § 342 Abs. 1 Nr. 1 lit. a SGB V wird dieser digital unterstützte Medikationsprozess als „Anwendungsfall“ tituliert, dem man auch in Gänze widersprechen kann.
Wesentliche Elemente:
Umsetzung in der ePA für alle durch den Medication Service.
Basis sind
aus dem E-Rezept-Fachdienst. Falls kein Widerspruch des Versicherten vorliegt, werden die Daten automatisiert in den Medication Service bzw. die eML übertragen.
Medikationsplanungen sind in der eML ebenfalls sichtbar.
Leistungserbringer werden die Möglichkeit haben verschreibungsfreie Medikamente in der eML zu erfassen.
Zukünftig werden folgende Anwendungsfälle über das ePA-FdV (ePA-App der Krankenkasse) unterstützt:
Die Einträge sind zwölf Monate sichtbar, für Ärzte 90 Tage nach Stecken der eGK, für Apotheker drei Tage.
Ein eML-Eintrag enthält:
Mögliche PVS-abhängige Funktionen:
Erst zu Frühjahr 2026 sind die PVS verpflichtet, die eML auch im FHIR-Format (nicht nur PDF) anzubieten.
Grundsätzlich sollte die Verordnung also sehr schnell in der eML sichtbar sein.
Snapshot-Dokument auf Basis der eML inkl. Überprüfungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten zur Erreichung der Vollständigkeit
Erfassung zusätzlich relevanter Infos.
Der Bundeseinheitliche Medikationsplan (BMP) existiert seit 2016.
Das Gesetz kennt keinen BMP, sondern lediglich den eMP, der allerdings auch ausgedruckt werden kann und in der ePA abgelegt werden kann. Die Regelung dabei ist: Wenn ein versicherte einen eMP hat und eine ePA hat und er keine relevanten Widersprüche eingelegt hat bei der ePA, dann muss der eMP in der ePA abgelegt werden.
Siehe zur Parallelität BMP und eMP auch hier: https://www.linkedin.com/posts/mlangguth_bmp-emp-medikationsplan-activity-7352940492176646144-oKkY/
Basiert auf Fast Healthcare Interoperability Resources (FHIR), Standard Release R4 (v4.0.1)