Damit steht nun auch das Datum des Inkrafttretens (26.03.2025) und der Geltungsbeginn (26.03.2027) fest. Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen für einzelne Teile der Verordnung:
Im Bereich der Primärnutzung gelten die Vorschriften über Rechte natürlicher Personen, die damit verbundenen Verpflichtungen für Angehörige der Gesundheitsberufe, die Vorschriften zum grenzüberschreitenden Datenaustausch (MyHealth@EU) sowie für EHR-(Electronic Health Records) Systeme ab dem 26.03.2029 für folgende Datenkategorien:
Erst ab dem 26.03.2031 gelten diese Vorschriften auch für
Die Vorschriften über die Sekundärnutzung gelten überwiegend ab dem 26.03.2029. Ausgenommen sind bestimmte vorbereitende Handlungen, etwa der Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, die bereits zwei Jahre vorher abgeschlossen sein müssen. Daten bestimmter Kategorien, etwa sozioökonomische, genetische oder molekulare Daten oder Daten aus klinischen Prüfungen (Art. 51 (1), Kategorien b), f), g), m), p)), müssen erst ab dem 26.03.2031 für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden. Erst ab dem 26.03.2035 sollen auch nicht-EU-Staaten oder internationale Organisationen, die die Vorschriften zum EHDS einhalten, Sekundärdaten nutzen können.
Die Übergangsvorschriften befinden sich im Detail in Artikel 105.
Den Text der Verordnung finden Sie unter folgendem Link: Verordnung - EU - 2025/327 - DE - EUR-Le
Procedure 2022/0140(COD)
Der EHDS ist der erste der neun vorgesehenen sektorspezifischen europäischen Datenräume, die in der Datenstrategie der Europäischen Kommission von 2020 vorgeschlagen werden.
Die Abbildung 1 zeigt die Ziele des EHDS gemäß dem Factsheet der EU-Kommission.
Abb. 1: Ziele des EHDS / Quelle: Factsheet der EU-Kommission zum EHDS.
Auch zum Nutzen findet sich eine Übersicht im Factsheet der EU-Kommission.