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dighealth:ti:erp

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dighealth:ti:erp [2024/07/31 11:45] – [Aufgaben und Fristen der gematik] fjhdighealth:ti:erp [2025/01/07 13:47] (aktuell) – [Details] fjh
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 ====== Elektronisches Rezept (E-Rezept) ====== ====== Elektronisches Rezept (E-Rezept) ======
  
-Laut (**aktuellem**) Arzneiverordnungsreport 2020((https://www.springer.com/de/book/9783662621677)) (für das Berichtsjahr 2019) wurden allein im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen 690 Millionen Arzneimittelverordnungen erstellt.+Laut (**aktuellem**) Arzneiverordnungsreport 2020((https://www.springer.com/de/book/9783662621677)) (für das Berichtsjahr 2019) wurden allein im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen 690 Millionen Arzneimittelverordnungen erstellt. Liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosieranweisung vor, kann statt der Dosisangabe auch darauf verwiesen werden (Eintrag: dj = "Dosierung: ja"). Beim E-Rezept ist daher das Feld Dosierung keine Pflichtangabe. 
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 +===== Klassisches Rezept-Know-How ===== 
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 +Seit dem 1. November 2020 muss bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Rezept verpflichtend die Dosierung für jedes verordnete Arzneimittel angegeben werden.((§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV.)) Dies gilt sowohl für Muster-16- als auch für Privat-Verordnungen (auch handschriftlich ausgestellt).((s. auch: https://www.kvn.de/internet_media/Mitglieder/Verordnungen/Arzneimittel/Ausf%C3%BCllhilfen/Dosierungsangabe+auf+Arzneimittelrezepten_+Beispiele-p-28314.pdf und https://www.deutschesapothekenportal.de/download/public/arbeitshilfen/dap_arbeitshilfe_faq_dosierungsanweisung.pdf.)) 
  
 ===== Rechtsrahmen ===== ===== Rechtsrahmen =====
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   * bis zum 1. Dezember 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit zugriffsberechtigte Leistungserbringer mittels der elektronischen Gesundheitskarte sowie entsprechend den Zugriffsvoraussetzungen nach § 361 Absatz 2 SGB V auf elektronische Verordnungen zugreifen können (Nr. 6)((s. [[dighealth:ti:erp:f_abrufegk|Abruf E-Rezepte mit eGK]].)),   * bis zum 1. Dezember 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit zugriffsberechtigte Leistungserbringer mittels der elektronischen Gesundheitskarte sowie entsprechend den Zugriffsvoraussetzungen nach § 361 Absatz 2 SGB V auf elektronische Verordnungen zugreifen können (Nr. 6)((s. [[dighealth:ti:erp:f_abrufegk|Abruf E-Rezepte mit eGK]].)),
   * bis zum 1. März 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. Januar 2025 elektronisch übermittelt werden können (Nr. 7),   * bis zum 1. März 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. Januar 2025 elektronisch übermittelt werden können (Nr. 7),
-  * bis zum 1. Oktober 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V elektronisch übermittelt werden können (Nr. 12),+  * bis zum 1. Oktober 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V elektronisch übermittelt werden können (Nr. 12),
   * bis zum 1. Juli 2026 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von Soziotherapien nach § 37a SGB V durch Ärzte und Psychotherapeuten elektronisch übermittelt werden können (Nr. 13),   * bis zum 1. Juli 2026 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von Soziotherapien nach § 37a SGB V durch Ärzte und Psychotherapeuten elektronisch übermittelt werden können (Nr. 13),
-  * bis zum 1. Januar 2025 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen nach § 360 Abs. 7 S. 1 SGB V ab dem 1. Januar 2027 elektronisch übermittelt werden können (Nr. 16).+  * bis zum 1. Januar 2025 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen nach § 360 Abs. 7 S. 1 SGB V (Heilmittel) ab dem 1. Januar 2027 elektronisch übermittelt werden können (Nr. 16).
  
-Gemäß § 360 Abs. 12 Nr. 2 SGB V ist die gematik verpflichtet die Voraussetzungen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte über das E-Rezept-FdV zum Zweck des **grenzüberschreitenden Austausch**s von Daten der elektronischen Verordnung, nach vorheriger Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens und technischer Freigabe zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung bei dem nach dem Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Zugriff berechtigten Leistungserbringer, Daten elektronischer Verordnungen nach § 360 Abs. 2 S. 1 SGB V der nationalen eHealth-Kontaktstelle übermitteln können.+Gemäß § 360 Abs. 12 Nr. 2 SGB V ist die gematik bis 1.1.2025 verpflichtetdie Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte über das E-Rezept-FdV zum Zweck des **grenzüberschreitenden Austausch**s von Daten der elektronischen Verordnung, nach vorheriger Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens und technischer Freigabe zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung bei dem nach dem Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Zugriff berechtigten Leistungserbringer, Daten elektronischer Verordnungen nach § 360 Abs. 2 S. 1 SGB V der nationalen eHealth-Kontaktstelle übermitteln können.
  
 ==== Weitere Pflichten und Fristen der Leistungserbringer ==== ==== Weitere Pflichten und Fristen der Leistungserbringer ====
  
-Die Verpflichtung für Ärzte und Zahnärzte zur elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und zur Nutzung von Komponenten und Diensten der TI für die Übermittlung der Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gem. § 360 Abs. 2 S. 1 SGB V wird durch § 360 Abs. 2 S. 2 SGB V zum 1.7.2025 auf die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Abs. 1 S. 1 AMVV (Verschreibung von Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten) ausgeweitet, soweit im Einzelfall keine technischen oder Notfall-Gründe dagegen sprechen (§ 360 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB V.). § 360 Abs. 4 SGB V verpflichtet Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten zum 1.1.2025 Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten der TI zu nutzen, sofern im Einzelfall keine technischen Gründe dagegen sprechen. Zum 1.7.2026 gilt für die genannten selbiges sowohl bei Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V((§ 360 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB V.)) als auch zum 1.7.2027 bei Verordnungen von Soziotherapie nach § 37a SGB V((§ 360 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB V.)) sowie zum 1.1.2027 für Verordnungen von Heilmitteln und zum 1.7.2027 für Verordnungen von Hilfsmitteln, Verordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V, Verordnungen von Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V, Verordnungen von Medizinprodukten nach § 31 Abs. 1 SGB V sowie Verordnungen von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Abs. 5 SGB V.((§ 360 Abs. 7 S. 1 und 2 SGB V.)) In den jeweiligen Absätzen werden die Rezeptempfänger zur Erbringung der Leistungen auch auf Basis elektronischer Verordnungen verpflichten. § 360 Abs. 8 SGB V setzt darüber hinaus Fristen für diese Empfänger bis zu denen diese sich an die TI anschließen müssen:+Die Verpflichtung für Ärzte und Zahnärzte zur elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und zur Nutzung von Komponenten und Diensten der TI für die Übermittlung der Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gem. § 360 Abs. 2 S. 1 SGB V wird durch § 360 Abs. 2 S. 2 SGB V zum 1.7.2025 auf die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Abs. 1 S. 1 AMVV (Verschreibung von Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten) ausgeweitet, soweit im Einzelfall keine technischen oder Notfall-Gründe dagegen sprechen (§ 360 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB V). § 360 Abs. 4 SGB V verpflichtet Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten zum 1.1.2025 Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten der TI zu nutzen, sofern im Einzelfall keine technischen Gründe dagegen sprechen. Zum 1.7.2026 gilt für die genannten selbiges sowohl bei Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V((§ 360 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB V.)) als auch zum 1.7.2027 bei Verordnungen von Soziotherapie nach § 37a SGB V((§ 360 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB V.)) sowie zum 1.1.2027 für Verordnungen von Heilmitteln und zum 1.7.2027 für Verordnungen von Hilfsmitteln, Verordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V, Verordnungen von Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V, Verordnungen von Medizinprodukten nach § 31 Abs. 1 SGB V sowie Verordnungen von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Abs. 5 SGB V.((§ 360 Abs. 7 S. 1 und 2 SGB V.)) In den jeweiligen Absätzen werden die Rezeptempfänger zur Erbringung der Leistungen auch auf Basis elektronischer Verordnungen verpflichten. § 360 Abs. 8 SGB V setzt darüber hinaus Fristen für diese Empfänger bis zu denen diese sich an die TI anschließen müssen:
   * Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V: 1.7.2025,   * Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V: 1.7.2025,
   * Erbringer von Leistungen der Soziotherapie nach § 37a SGB V: 1.4.2027,   * Erbringer von Leistungen der Soziotherapie nach § 37a SGB V: 1.4.2027,
   * Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie die weiteren Erbringer der in § 360 Abs. 7 S. 1 SGB V genannten Leistungen (Verbandmittel nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V, Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 SGB V sowie bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung): 1.1.2026.   * Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie die weiteren Erbringer der in § 360 Abs. 7 S. 1 SGB V genannten Leistungen (Verbandmittel nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V, Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 SGB V sowie bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung): 1.1.2026.
  
-Mit dem [[dighealth:div:dig-gesetze#gesetze_mit_schwerpunkt_digitalisierung|DigiG]] wird die elektronische Verordnung ab 1.5.2024((Frist in Beschlussempfehlung: 1. Tag des 2. auf Verkündigung des DigiG folgenden Kalendermonats.)) zudem  direkt sanktionsbewehrt. Ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer muss gem. § 360 Abs. 17 SGB V gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass er in der Lage ist verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Andernfalls wird seine Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1% gekürzt.((Ausnahme gem. § 360 Abs. 17 S. 2 SGB V: "Die Vergütung ist nicht zu kürzen, wenn der Leistungserbringer einer Facharztgruppe angehört, die im Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellt."; zudem sind ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser von dieser Sanktionierung bis 1.1.2025 ausgenommen.))+Mit dem [[dighealth:div:dig-gesetze#gesetze_mit_schwerpunkt_digitalisierung|DigiG]] wird die elektronische Verordnung ab 1.5.2024((Frist in Beschlussempfehlung: 1. Tag des 2. auf Verkündigung des DigiG folgenden Kalendermonats.)) zudem  direkt sanktionsbewehrt. Ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer muss gem. § 360 Abs. 17 SGB V gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass er in der Lage istverschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Andernfalls wird seine Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1% gekürzt.((Ausnahme gem. § 360 Abs. 17 S. 2 SGB V: "Die Vergütung ist nicht zu kürzen, wenn der Leistungserbringer einer Facharztgruppe angehört, die im Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellt."; zudem sind ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser von dieser Sanktionierung bis 1.1.2025 ausgenommen.)) Gem. § 360 Abs. 17 S. 4 SGB V sind ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser bis zum 1. Januar 2025 von den Sanktionen ausgeschlossen.
  
  
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 ===== Einlösewege ===== ===== Einlösewege =====
  
-  * gematik-App und ePA-App (E-Rezept-FdV) +  * gematik-App und ePA-App (**E-Rezept-FdV**; auch auf PC unter Windows((https://www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de/aktuelles/detail/e-rezept-app-auch-als-desktop-version.))
-  * Ausdruck E-Rezept (QR-Code) +  * **Ausdruck** E-Rezept (QR-Code; QR-Code auch aus E-Rezept-App abrufbar oder abfotografierbar mit App einer Versandapotheke
-  * eGK in Vor-Ort-Apotheke((seit 1.7.2023)) oder über [[dighealth:ti:cardlink|eHealth-CardLink]] in Versandapotheken (oder Vor-Ort-Apotheken mit entsprechendem Angebot)((seit April 2024 erste Umsetzungen))+  * **eGK** in Vor-Ort-Apotheke((seit 1.7.2023)) oder über [[dighealth:ti:cardlink|eHealth-CardLink]] bei Versandapotheken (oder Vor-Ort-Apotheken mit entsprechendem Angebot)((seit April 2024 erste Umsetzungen)) 
 + 
 +==== Material ==== 
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 +Geringe Verbreitung der App: https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-rezept/gematik-app-ausser-spesen-nichts-gewesen/ 
  
 ==== Features gematik-App ==== ==== Features gematik-App ====
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   * **aut-idem**-Eintrag ist im QR-Code integriert, damit nachträglich nicht mehr änderbar. Auf dem Ausdruck erscheint der Hinweis ausgeschrieben als "Kein Austausch". Detailhinweise dazu [[https://www.xing.com/communities/posts/wissen-und-kommunikation-das-erezept-und-der-aut-idem-ausschluss-1022587450|hier]].    * **aut-idem**-Eintrag ist im QR-Code integriert, damit nachträglich nicht mehr änderbar. Auf dem Ausdruck erscheint der Hinweis ausgeschrieben als "Kein Austausch". Detailhinweise dazu [[https://www.xing.com/communities/posts/wissen-und-kommunikation-das-erezept-und-der-aut-idem-ausschluss-1022587450|hier]]. 
 +  * Ein ausgestelltes E-Rezept ist 28 Tage gültig((https://www.fitbook.de/gesundheit/wie-lange-rezept-einloesen.))
  
 ===== Praxisthemen ===== ===== Praxisthemen =====
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 Guter Artikel zum Thema: https://edikt-von-cupertino.de/2021/08/09/e-rezept-international-vergleich/ Guter Artikel zum Thema: https://edikt-von-cupertino.de/2021/08/09/e-rezept-international-vergleich/
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 +===== Heimversorgung =====
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 +Heimversorgung mit red medical
 +https://www.redmedical.de/red-telematik-safe-heimversorgung/
  
 ===== Literatur ===== ===== Literatur =====
dighealth/ti/erp.1722426340.txt.gz · Zuletzt geändert: von fjh

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