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TI-Intro
Die Telematikinfrastruktur ist die vielzitierte Datenautobahn1) oder - etwas weniger umgangssprachlich formuliert - die digitale Basisinfrastruktur2) des deutschen Gesundheitswesens.
Gemäß Legaldefinition ist die Telematikinfrastruktur (TI)
die interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient.3)
Die TI bietet eine nationale technische „multifunktionale Plattform“4), über die alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens sicher miteinander vernetzt werden und Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Anwendungen der TI erhalten. Die gesetzlichen Anwendungen der TI sollen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung dienen.5)
Darüber hinaus soll die TI die Nutzung weiterer Anwendungen und Dienste nach § 327 SGB V unterstützen.6)
Erforderlich ist die TI zudem für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nach § 291 SGB V.
Explizit dient die TI weiterhin „für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen Forschung“7)
Eingebunden in die TI sind somit eine Vielzahl von Akteuren, insbesondere gesetzliche Versicherte8), Vertragsärzt*innen, Vertragszahnärzt*innen bzw. deren Praxen, Krankenhäuser, der Öffentliche Gesundheitsdienst ferner Psychotherapeut*innen, Hebammen, Physiotherapeut*innen bzw. deren Praxen, Pflegeeinrichtungen, Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen und die an der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr beteiligten Einrichtungen.9)
Gesetzliche Entwicklung
Die TI wurde im Jahre 2004 mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV-Modernisierungsgesetz – GMG), das am 01. Januar 2004 in Kraft trat, im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gesetzlich verankert. Seitdem gab es zahlreiche Änderungen an den gesetzlichen Vorgaben.
Eine wesentliche Änderung brachte das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendatenschutzgesetz – PDSG). Mit dem Inkrafttreten des PDSG am 20. Oktober 2020 sind die gesetzlichen Festlegungen zur TI in einem eigenen Kapitel des SGB V versammelt und neu strukturiert worden (11. Kapitel, §§ 306-383 SGB V). Die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Versicherungsnachweis finden sich davon entkoppelt weiter in § 291 ff.
Eine Fülle weiterer Regelungen folgte mit weiteren Digitalisierungsgesetzten, insbesondere dem DVPMG und DigiG.
Konzepte und Spezifikationen
Die durch den gesetzlichen Rahmen definierten Vorgaben konkretisiert die gematik durch die „Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben“ (§ 311 Abs. 1 Nr. 1 lit. a SGB V) für die TI. Dieser explizit zugewiesenen Aufgabe kommt sie durch die Erstellung und Veröffentlichung von Konzepten und technischen Spezifikationen nach. Diese werden im sogenannten Fachportal der gematik für die jeweiligen Releases veröffentlicht.
Systemüberblick
Auf der IT-Systemebene besteht die TI gemäß Architekturkonzept der TI-Plattform11) aus
- der TI-Plattform,
- den gesetzlichen definierten Anwendungen (nach § 334 SGB V) im gematik-Jargon Fachanwendungen genannt, und
- den sicheren Übermittlungsverfahren (SÜV) gemäß § 311 Abs. 6 SGB V.
Die TI-Plattform stellt anwendungsneutrale Basisdienste, infrastrukturelle und netzwerkbezogene Dienste zur Verfügung.
Ausstattungsgrad
Krankenhäuser
Laut einer IGES-Umfrage auf Basis von 1900 Krankenhäusern sind aktuell 98 Prozent der Einrichtungen prinzipiell an die TI angeschlossen.12)
Rehakliniken
In den Reha-Kliniken liegt die Quote der prinzipiell an die TI angeschlossenen Häuser bei 48 Prozent.13)
Pflege
Fördergelder werden nicht abgerufen: https://www.management-krankenhaus.de/news/digitalisierung-der-pflege-stockt