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KIM-Nachrichten für das E-Rezept
Fachlich rechtlicher Hintergrund
Aktuell übliche Routine in Pflegeheimen ist die direkte Übermittlung von Muster-16-Papierrezepten zwischen der Arztpraxis und der heimversorgenden Apotheke meist gesammelt über vom Pflegeheim beauftragte Boten, teils auch über Fax.
Seit 1.1.2024 ist nun das E-Rezept Pflicht und eine Übertragung der E-Rezepte bspw. mittels KIM vom Arzt direkt an eine heimversorgende Apotheke wäre ein bequemer Weg, die Versorgung der Heimbewohner mit E-Rezepten zu gewährleisten. Dem entgegen steht das sogenannte Zuweisungsverbot gem. § 11 Apothekengesetz (ApoG), das eine Direktzuweisung eines (E-)Rezeptes vom Arzt an den Apotheker untersagt.1) Ausnahmen sind nach Ergänzung von § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG im Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) um die Formulierung „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ allerdings möglich. In der Begründung heißt es dazu:
Gegenüber der bisherigen Fassung des Änderungsbefehls wird ergänzend klarstellend geregelt, dass das Verbot nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen gilt. Beispielshaft sind hier der Vertrag, den der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke nach § 12a des Apothekengesetzes mit dem Träger der Heime zu schließen hat […] zu nennen.2)
Dies legt nahe, dass eben die Heimversorgungsverträge zwischen Pflegeheim und Apotheke eine solche Ausnahme darstellen. Die freie Apothekenwahl (wie in § 12a Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ApoG gefordert) wäre weiterhin gewährleistet, wenn der Heimbewohner explizit seine Einwilligung gibt, von dieser Apotheke versorgt zu werden.
Dieser Rechtsauslegung folgt das BMG jedoch nicht. Das BMG argumentiert, dass dieses Vertragsverhältnis nur zwischen dem Heim und der Apotheke bestehe. Arztpraxen seien in diese Verträge nicht einbeziehbar und eine Direktzuweisung damit nicht erlaubt.3)
In der FAQ zum E-Rezept der ABDA heißt es daher explizit:
Rechtlich unzulässig ist die Direktübermittlung von der Arztpraxis an eine Apotheke. Hier ist die freie Apothekenwahl nicht gewährleistet.
Rechtlich zulässig kann die Direktübermittlung von der Arztpraxis an das Pflegeheim dann sein, wenn der Heimpatient dem Pflegeheim eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung erteilt hat. Das Pflegeheim leitet die E-Rezept-Token an die heimversorgende Apotheke weiter, sofern mit dem Versicherten nichts anderes vereinbart wurde.
Somit muss die das Pflegeheim auf dem digitalen Weg zwischengeschaltet werden. Die gematik entwickelt gerade eine Spezifikation für eine Lösung über KIM-Nachrichten. Alternativ muss weiter der Papierweg beschritten werden, indem die E-Rezepte ausgedruckt werden und per vom Heim beauftragten Boten in die Apotheke gebracht werden.4) Die Variante über der Weiterleitung des E-Rezept-Ausdrucks über Fax wäre ebenfalls gangbar, wobei bei schlechter Übertragungsqualität, der QR-Code ggf. nicht mehr einlesbar ist, was zumindest Mehraufwand bedeutet.5) Offensichtlich sind Heime auch bereits dazu übergegangen, eGKs der Patienten einzusammeln, um mit diesen die E-Rezepte in der Apotheke abzuholen. Dies wird bspw. auch explizit in einer Beschreibung der KV Westfalen-Lippe als Möglichkeit angegeben.
Insgesamt ist aber weder die Weiterleitung über das Heim noch die Direktzuweisung über KIM der nutzerfreundlichste Weg. Der läge wohl in der Möglichkeit, dass Apotheker direkt Zugriff auf ihnen zugewiesene Rezepte über den E-Rezept-Fachdienst erhalten.
Spezifikationen
Feature-Spezifikation KIM-Nachrichten für das E-Rezept
Fachlicher Ablauf
Informationsvideo der gematik dazu: https://www.youtube.com/watch?v=kEDHtlc00UM
Kritik
- Besser wäre Plattformlösung: https://www.linkedin.com/pulse/erezept-zukunft-90er-jahre-technik-oder-doch-lieber-modern-langguth-vovse/