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dighealth:ti:eid_gw

Kartenungebundene digitale Identitäten des Gesundheitswesens

Hier geht es um kartenungebundene digitale Identitäten. Bei den kartengebundenen digitalen Identitäten des deutschen Gesundheitswesens handelt es sich um die Smartcards des Gesundheitswesens.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Stellt die Einführung der al.vi mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bereits den ersten Schritt hin zu kartenunabhängigen Identitäten für die Versicherten dar, so fordert das DVPMG die Einführung von schutzbedarfsgerechten kartenunabhängigen digitalen Identitäten für alle Personen und Organisationen, die als Akteure an der TI teilnehmen. Das KHPflEG hat die Termine nochmals nach hinten verschoben. So erhält die gematik über § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V den Auftrag, bis 1.4.2023 die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die jeweiligen Kartenherausgeber für Versicherte und Leistungserbringer digitale, kartenunabhängige Identitäten zur Verfügung stellen können. § 291 Abs. 8 SGB V verpflichtet die Krankenkassen ab 1.1.2024 für gesetzlich Versicherte, § 340 Abs. 6 SGB V die Herausgeber der Leistungserbringerkarten ab 1.1.2024 für Leistungserbringer solche digitalen Identitäten auszugeben.1) Medizinische Einrichtungen sollen gem. § 340 Abs. 7 SGB V zum 1.1.2025 eine kartenungebundene Institutionsidentität erhalten. Die digitale Versichertenidentität soll ab 1.1.2026 in gleicher Weise wie die eGK als Versicherungsnachweis dienen.2) Eine Abschaffung der eGK geht damit nicht einher, da die kartenunabhängige digitale Identität „ergänzend zur digitalen Identität, die mit der elektronischen Gesundheitskarte verbunden ist“3) Damit ist grds. gewährleistet, dass die relevanten Sicherheitsanforderungen auch für die Nutzung digitaler Identitäten für Anwendungen außerhalb der TI Berücksichtigung finden. Die konkrete Umsetzung eines Authentifizierungsmechanismus mittels kartenunabhängiger Identitäten ist nicht gesetzlich verankert. Eine digitale Identität kann explizit verschiedene Ausprägungen mit unterschiedlichem Sicherheits- und Vertrauensniveau haben, es muss jedoch das jeweilige für die Nutzung einer Anwendung benötigte Niveau erreicht werden, um Zugriff zu erhalten.4)

Synopsis
  • Einführung im DVPMG, Terminverschiebungen im KHPflEG
  • Spezifikationstermin für gematik: 1.4.2023
  • Einführungstermin für
    • Versichertenidentitäten: 1.1.2024
    • Leistungserbringeridentitäten: 1.1.2024 (Korrektur im DigiG: 1.1.2025)
    • Identitäten für Leistungserbringerinstitutionen: 1.1.2025
  • eGK als Versichertennachweis ab 1.1.2026

Grundsätzliche Konzeption

Die Bereitstellung kartenungebundener digitaler Identitäten im Gesundheitswesen erfolgt über den Ansatz eines föderierten Identitätsmanagements, eine wesentliche Säule der Telematikinfrastruktur (TI) 2.0.

Zu unterscheiden sind - auch gem. der gesetzlichen Vorgaben - somit:

  • kartenungebundene digitale Identitäten für Versicherte
  • kartenungebundene Identitäten für Leistungserbringende
  • kartenungebundene Identitäten für Leistungserbringerinstitutionen.

European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet)

Die EUDI-Wallet ist eine persönliche, digitale Brieftasche, mit der sich zukünftig EU-Bürger*innen (und Organisationen) digital ausweisen können. Sie ist in der Lage die zugehörigen Identitätsdaten und amtliche Dokumente darin zu speichern.5)

Die Notwendigkeit der Bereitstellung und gegenseitigen Anerkennung einer solchen Wallet bis Mitte 2027 durch und zwischen den europäischen Mitgliedstaaten ergibt sich aus der Revision der eIDAS-Verordnung (eIDAS 2.0), die voraussichtlich im April 2024 in Kraft treten wird, nachdem der Europäische Rat ihr im Februar 2024 zugestimmt hat.

Die genaue Umsetzung der eIDAS2.0-VO und damit der EUDI-Wallet in Deutschland ist noch offen.6). Mit nationalen Durchführungsrechtsakten wird zu Mitte 2025 gerechnet.

Die technischen und europäisch verbindlichen Vorgaben werden im European Digital Identity Framework veröffentlicht:

Die eingesetzte Technologie im Rahmen der EUDI-Wallet ist OpenID for Verifiable Credentials (OpenID4VCI), während im Rahmen der GesundheitsID OpenID Connect (OICD) zum Einsatz kommt.

Im Rahmen des GovLabDE arbeiten gematik und BMG an der Ausgestaltung der nationalen Interpretation der EU-Vorgaben

Weitere Infos

Umsetzungen

1)
Es ist davon auszugehen, dass eine Terminanpassung auf den 1.1.2025 - in Analogie zur Anpassung für die Institutionenidentitäten in § 340 Abs. 7 - im Gesetzgebungsverfahren für das KHPflEG übersehen wurde und mit dem nächsten Digitalisierungsgesetz angepasst wird.
2)
§ 291 Abs. 8 S. 2 SGB V.
3)
BT-Drs. 19/27652, 113).) ausgegeben wird. Zudem erlaubt § 336 Abs. 5 SGB V zwar den Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 SGB V, auf die der Versicherte bisher nur „mittels“ der eGK zugreifen konnte, auch über die kartenunabhängigen digitalen Identitäten, bindet diesen aber gleichzeitig an die vorherige sichere Ausgabe der eGK (→ Rn. 77). Die Festlegung der Sicherheitsanforderungen für die digitalen Identitäten muss dabei im Einvernehmen mit dem BSI auf Basis der einschlägigen, gültigen technischen Richtlinien des BSI erfolgen und das notwendige Vertrauensniveau der unterstützten Anwendungen berücksichtigen.((§ 291 Abs. 8 S. 3 u. 4 bzw. § 340 Abs. 8 S. 2 SGB V.
4)
§ 291 Abs. 8 S. 5 u. 6 bzw. § 340 Abs. 8 S. 4 SGB V.
6)
Zum aktuellen Stand zu eIDAS2.0 in D vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/20/082/2008201.pdf.
dighealth/ti/eid_gw.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/28 07:15 von fjh

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