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Videosprechstunde
Rechtliche Grundlagen
§ 364 Abs. 1 SGB V weist die Aufgabe, die „Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung“ zu vereinbaren für den vertragsärztlichen Bereich dem GKV-SV und der KBV (im Benehmen mit der gematik) zu. Die Vereinbarung sollte den zunehmenden Bedürfnissen nach mobiler Kommunikation Rechnung tragen und ermöglichen, dass Dienste der TI genutzt werden können.
§ 365 Abs. 1 fordert eine analoge Vereinbarung für den vertragszahnärztlichen Bereich.
Die technischen Anforderungen für den vertragsärztlichen Bereich- insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz - sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.
Details auf der KBV-Seite zur Videosprechstunde.
Änderungen mit DigiG
Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) wurde die Durchführung von Videosprechstunden weiter flexibilisiert. (§ 24 Abs. 8 Ärzte-ZV).
- Vertragsärzte müssen Videosprechstunden nicht mehr zwingend von ihrem Praxis- bzw Vertragsarztsitz aus durchführen, sondern können dafür auch andere Orte nutzen.
- Es gibt keinerlei Beschränkung hinsichtlich des weiteren Ortes. Beispiele sind Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisräume oder auch die Häuslichkeit („Homeoffice“).
- Die Erbringung von Videosprechstunden an einem anderen Ort als dem Vertragsarztsitz ist auf die Zeiträume außerhalb der Mindestsprechstundenzeiten und offenen Sprechstundenzeiten begrenzt.
Vergütung
Details für die vertragsärztliche Versorgung finden sich in der Vergütungsübersicht der KBV.
Künftig können gem. G-BA-Beschluss auch Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation er Videosprechstunde verordnet werden. Die REgelung gilt voraussichtlich ab Oktober 2023.1)
Seit April 2022 gilt eine gesetzliche Beschränkung der Videotermine auf 30% der Kapazität einer vertragsärztlichen Praxis.
Chronologie
20.1.2022 AU-Richtlinie tritt in Kraft: Ärzt:innen dürfen unbekannte Patienten eine AU per Videosprechstunde ausstellen (maximal für 3 Tage).