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eIDAS 2.0
vom EP am 29.02.2024 verabschiedet.
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU zum „Stand der Umsetzung der eIDAS 2.0-VErordnung“1)
Die zugehörige Antwort: https://dserver.bundestag.de/btd/20/124/2012493.pdf.
Zielsetzung
- ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes
- Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für unionsweit genutzte Identifizierungsmittel und Vertrauensdienstleistungen
- Ermöglichung bzw. Erleichterung der Ausübung des Rechts auf sichere Teilhabe an der digitalen Gesellschaft und den Zugang zu öffentlichen und privaten Online-Diensten in der gesamten Union2)
European Digital Identity Wallet (EUDIW)
- definiert in Art. 3 Nr. 42 als elektronisches Identifizierungsmittel
- bewusste Assoziation zur Brieftasche, in der Bankkarten, Personalausweis, Führerschein u.a. sicher aufbewahrt werden, um sie stets mitzuführen und schnell zur Hand zu haben
- Inhalt sind einerseits Identitätsdaten und andererseits Attribute
- Aufgabe der EUDIW ist die sichere Speicherung, Verwaltung und Validierung der Wallet-Daten
- Zudem soll die EUDIW ihrem Nutzer die Möglichkeit geben, mit qualifizierten elektronischen Signaturen oder qualifizierten elektronischen Siegeln zu signieren.
Zeitplan
- 6 Monate nach Inkrafttreten werden Durchführungsrechtsakte erlassen, die eine Liste von Referenznormen und erforderlichen Spezifikationen und Verfahren für die Umsetzung der EUIDW enthalten.3)
- Innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsrechtsakte sollen dann nach Art. 6a Abs. 1alle Mitgliedstaaten zumindest eine EUDIW bereitstellen
Sonstige Regelungen
- Bereitstellung der EUDIW
- direkt durch die Mitgliedstaaten oder
- in deren Auftrag oder
- mit deren Anerkennung.
dighealth/div/eidas20.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/19 09:56 von fjh