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eIDAS 2.0

vom EP am 29.02.2024 verabschiedet.

Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU zum „Stand der Umsetzung der eIDAS 2.0-VErordnung“1) Die zugehörige Antwort: https://dserver.bundestag.de/btd/20/124/2012493.pdf.

Zielsetzung

  • ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes
  • Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für unionsweit genutzte Identifizierungsmittel und Vertrauensdienstleistungen
  • Ermöglichung bzw. Erleichterung der Ausübung des Rechts auf sichere Teilhabe an der digitalen Gesellschaft und den Zugang zu öffentlichen und privaten Online-Diensten in der gesamten Union2)

European Digital Identity Wallet (EUDIW)

  • definiert in Art. 3 Nr. 42 als elektronisches Identifizierungsmittel
  • bewusste Assoziation zur Brieftasche, in der Bankkarten, Personalausweis, Führerschein u.a. sicher aufbewahrt werden, um sie stets mitzuführen und schnell zur Hand zu haben
  • Inhalt sind einerseits Identitätsdaten und andererseits Attribute
  • Aufgabe der EUDIW ist die sichere Speicherung, Verwaltung und Validierung der Wallet-Daten
  • Zudem soll die EUDIW ihrem Nutzer die Möglichkeit geben, mit qualifizierten elektronischen Signaturen oder qualifizierten elektronischen Siegeln zu signieren.

Zeitplan

  • 6 Monate nach Inkrafttreten werden Durchführungsrechtsakte erlassen, die eine Liste von Referenznormen und erforderlichen Spezifikationen und Verfahren für die Umsetzung der EUIDW enthalten.3)
  • Innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsrechtsakte sollen dann nach Art. 6a Abs. 1alle Mitgliedstaaten zumindest eine EUDIW bereitstellen

Sonstige Regelungen

  • Bereitstellung der EUDIW
    • direkt durch die Mitgliedstaaten oder
    • in deren Auftrag oder
    • mit deren Anerkennung.
2)
Art. 1
3)
Art. 6a Abs. 11.
dighealth/div/eidas20.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/19 09:56 von fjh

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