Anwendungen der TI

Die Anwendungen der TI lassen sich (aus Sicht des Versicherten) in Pflichtanwendungen und freiwillige Anwendungen unterteilen. Die Freiwilligkeit der Anwendungen ergibt sich aus der Einwilligungserfordernis gem. § 339 Abs. 1 S. 1 SGB V.

Zu den Pflichtanwendungen zählen

Zu den Pflichtanwendungen für Ärzt:innen, die die SÜV der TI zur Übermittlung nutzen, zählen darüber hinaus

Der elektronische Arztbrief (eArztbrief) ist keine Pflichtanwendung für Ärzt:innen, seine Vergütung wird allerdings über § 383 Abs. 3 SGB V an die Nutzung eines SÜV geknüpft. § 295 Abs. 4 S. 1 SGB V-E ermöglicht zudem explizit die Nutzung der SÜV zur Übermittlung der für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben an die Kassenärztlichen Vereinigungen, etabliert jedoch keine Pflicht.

Freiwillige Anwendungen gem. § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V umfassen

Die Vorschriften zu den Kern-Anwendungen der TI finden sich im 5. Abschnitt des 11. Kapitels zur TI im SGB V (§§ 334-363). Die Anwendung VSDM ist in § 291b Abs. 2 i.V. mit § 291a Abs. 2 und 3 SGB V im Kontext mit den Regelungen zur eGK als Versicherungsnachweis angesiedelt. Die Vorschriften für die administrativen Anwendungen der elektronischen Überweisung (§ 86a SGB V) und der eAU (§ 295 Abs. 1 S. 10 SGB V) finden sich ebenfalls im jeweiligen Regelungskontext.

Die sicheren Übermittlungsverfahren (SÜV) gem. § 311 Abs. 6 SGB V und die weiteren Anwendungen der TI ohne Nutzung der eGK nach § 3271) gehören ebenfalls zu den nutzerbezogenen Funktionalitäten auf Basis der Komponenten und Dienste der TI-Plattform im Sinne von § 306 Abs. 4 S. 1.

1)
s. auch WANDA.