Das erste Release auf dessen Basis, die Krankenkassen mit der Umsetzung der GesundheitsID beginnen konnten, war Release IDP_22_3 (10.02.2023) und wurde nach schriftlichem Beschluss der GSV der gematik veröffentlicht.
Allerdings gab es kein Einvernehmen mit dem BfDI und BSI zum Thema Biometrie und Single Sign On1), so dass ein Versicherter - je nach Smartphone-Klasse abhängig vom Secure Element - die Identität beim Login in regelmäßigen Abständen – von ‚alle 24 Stunden‘ bis ‚alle sechs Monate‘ – mit der Online-Ausweisfunktion oder der eGK mit PIN erneut bestätigen muss. Soviel zum Thema kartenlose Identität.2)
Erst Anfang 2025 wurden Akzeptanzfeatures umgesetzt, die den Zeitraum auf 1 Jahr verlängern.
Anfang April (6.4.2023) ist Release IDP_23.1 veröffentlicht worden. In den Spezifikationen werden Festlegungen ergänzt, die dem Nutzer die volle Kontrolle darüber geben, welche Authentisierungsverfahren für die Anmeldung an Anwendungen zulässig sind. Werden neben den geforderten Verfahren elektronischer Identitätsnachweis (A_22713) bzw. eGK+PIN (A_22712) verpflichtend weitere Authentifizierungsverfahren für einen Nutzer eingerichtet, so muss dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, auszuwählen, welche Verfahren für die Authentisierung bei TI-Fachanwendungen verwendet werden dürfen.
Aufgrund fehlender Einigung mit dem BfDI/BSI ist zunächst ein abgespecktes IDP Maintenance Release 23.3 abgestimmt und veröffentlicht worden.
IDP Maintenance Release 23.4 ist seit September veröffentlicht. Das Release beinhaltet die notwendigen Änderungen für die Nutzung der GesundheitsID für das E-Rezept in der TI-Föderation. Die Umstellungen betreffen den operativen Betrieb des IDP-Dienstes als Authorization-Server für das E-Rezept sowie die zusätzliche Information in der Liste der registrierten sektorale IDP, ob es sich um einen sektoralen IDP einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse handelt.
Das geplante IDP Maintenance Release 24.3 wird die abgestimmten „Komfortfeatures“ enthalten. Mit dem Release IDP_24.3 wird dem Versicherten auf Basis des Digital-Gesetz (DigiG) u.a. die Möglichkeit gegeben, die biometrische Authentisierung für den Zugang zur GesundheitsID zu nutzen oder eine längere Nutzungsdauer der GesundheitsID auf seinem Endgerät einzurichten. Dem Versicherten stehen diese Features nach Einwilligung zur Verfügung.
Mit dem DigiG wird nun die Grundlage für eine Einwilligung der Versicherten in niederschwelligere Authentifizierungsverfahren geschaffen, sodass diese Features sich aktuell in Vorbereitung für eine Spezifikation befinden.
Gem. § 6a Abs. 1 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) sind DiGAs ab 1.1.2024 gesetzlich verpflichtet eine Möglichkeit anzubieten Daten der DiGAs in die ePA zu übernehmen. Das bedeutet, Sie müssen faktisch eine Anmeldung über die ePA-Apps der Krankenkassen mittels GesundheitsID anbieten. Ziel ist es , über diesen Weg dann Daten aus den DiGAs auf Wunsch der Versicherten in die ePA einstellen zu können. Das BfArM hat eine Übergangsfrist bis zum 30.04.2024 festgelegt, bis zu deren Ablauf DiGA-Hersteller eine erfolgreiche Implementierung durch Vorlage eines Bestätigungsbescheids der gematik nachweisen müssen. Das Bestätigungsverfahren der gematik soll zeitnah veröffentlicht werden. Ein entsprechender TI-Leitfaden für DiGA-Hersteller ist bereits veröffentlicht.
Mittlerweile sind alle Produkthersteller für die IdPs der Gesundheits-ID zugelassen: https://www.gematik.de/newsroom/news-detail/aktuelles-startklar-fuers-naechste-jahr-alle-gesundheitids-zugelassen.