Datenschutzverstoß secunet-Konnektor

Bezug: c't-Artikel mit dem Titel „DSGVO-Zwickmühle“ in Ausgabe 6/2022, S. 36.

In einer Stellungnahme erklärt secunet die technischen Hintergründe der ICCSN-Speicherung. Gleichzeitig wird behauptet, bei den ICCSN handele es sich nicht um personenbezogene Daten und man verstoße weder gegen die Spezifikation noch gegen den Datenschutz.

Auch die gematik ordnet das Thema nochmals in einer News ein. Dort wird explizit von nicht spezifikationskonformen Verhalten gesprochen.

Verschiedene Artikel in der Fachpresse greifen das Thema auf.

Die KBV wendet sich per Schreiben an die gematik und fordert Aufklärung. Sie sieht die gematik in der Verantwortung, da diese den secunet-Konnektor zugelassen habe, obwohl er gegen Datenschutzanforderungen der gematik-Spezifikationen verstoße.

Weitere Artikel, die das Thema auf Basis des c't-Artkels aufgreifen:

Reaktion der KBV:

Reaktion des BMG

Reaktion des BfDI

Meine Bewertung

1)
Der Konnektor DARF medizinische Daten NICHT in die Protokolldateien schreiben.
Personenbezogene Daten DÜRFEN NICHT in Protokolleinträgen gespeichert werden.
KVNR, ICCSN und CardHolderName MÜSSEN als personenbezogene Daten behandelt werden.
Die ICCSN DARF Im Fehlerfall durch Fachmodule in Protokolleinträgen gespeichert werden. Die ICCSN DARF NICHT im Sicherheitsprotokoll gespeichert werden.
5)
„Die ICCSN DARF Im Fehlerfall durch Fachmodule in Protokolleinträgen gespeichert werden. Die ICCSN DARF NICHT im Sicherheitsprotokoll gespeichert werden.“
6)
Diese Argumentation taugt m.E. allerdings nichs gegen den grundsätzlichen Datenschutzverstoß der Verarbeitung personenbezogener Daten ohne gesetzliche Grundlage bzw. wider die Spezifikation, da diese ja trotzdem stattfindet unabhängig vom Risiko.