Der digitale Impfnachweis gilt nur für die Covid-19-Impfung.
Der offizielle in den Gesetzestexten verwendete Name für den digitalen Impfnachweis ist COVID-19-Impfzertifikat.
Der deutsche COVID-19-Impfzertifikat ist kompatibel zum COVID-19-Zertifikat (grünes Zertifikat) der EU.
Zusätzlich zum Impfzertifikat sind nun auch COVID-19-Testzertifikate und COVID-19-Genesenenzertifikate vorgesehen, die nachweisen, dass eine Person negativ auf Erreger des Coronavirus SARS-CoV-2 gestestet wurde oder bereits von einer Cornavirus-Erkrankung genesen ist.
Eine Integration in die für die elektronische Patientenakte zum 1.1.2022 einzuführende 1) elektronische Impfdokumentation gem. § 341 Abs. 2 Nr. 5. SGB V ist geplant. 2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Covid-19-Impfung bereits in das entsprechende strukturierte Medizinische Informationsobjekt integriert.
Der digitale Impfnachweis ist ein freiwilliges und ergänzendes Angebot zur verpflichtenden Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) . Bürger, die kein Smartphone besitzen bzw. es verloren haben, können weiterhin den analogen (gelben) Impfausweis der WHO zum Nachweis einer Covid-19-Impfung verwenden.3) Nur dieser gilt zudem weltweit, so dass der digitale Impfnachweis den gelben Impfpass auch nicht ganz ersetzen wird.
Die Festlegung der Gültigkeitsdauer der COVID-19-Zertifikate obliegt den Mitgliedstaaten. Für Genesenenzertifikate ist im Anhang der EU-Verordnung (EU) 2021/953 eine Höchstdauer von 180 Tage festgelegt. Die Gültigkeitsdauer wird auch im Zertifikat eingetragen. Eine Geltungsdauer für Testzertifikate ist nicht vorgesehen. Für die Impfzertifikate wird nicht die Gültigkeitsdauer ins Zertifikat eingetragen, sondern nur das Datum der Impfung. Ob das Zertifikat nach den nationalen Regelungen noch gültig ist, muss dann bei der Prüfung festgestellt werden. In Deutschland beträgt die Gültigkeitsdauer des COVID-19-Impfzertifikats derzeit ein Jahr ab Ausstellungsdatum, ab 1.2.2022 wird das Impfzertifikat ohne Booster-Impfung lediglich noch neun Monate gültig sein.4)
⇒ Die neue EU-VO ist mittlerweile in Kraft getreten.6)
27.08.2021
Grundlage ist die am 14.06.2021 unterzeichnete europäische Verordnung über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitaler grüner Pass), die derzeit erst als Beschlussfassung vorliegt.
Nationale Regelungen zu den COVID-19-Zertifikaten wurden mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze gesetzlich verankert. Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzgl. der Inhalte des Impfzertifikats richten sich nach den europäischen Vorgaben. Durch die „doppelte“ nationale Regelung wird „sichergestellt, dass eine Ausstellung des entsprechenden Zertifikates auch bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen europäischen Rechtsakte erfolgen kann“.15) Im IfSG wird ebenfalls die datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenübertragung an das Robert Koch-Institut (RKI), das technisch die Zertifikate erzeugt. Zudem wird das Eintragen falscher Angaben in Impf-, Genesenen- und Testdokumenten sowie deren Nutzung unter Strafe gestellt.
Relevant ist zudem die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV). Dort ist beispielsweise geregelt, wer eigentlich als Geimpfter, negativ Getesteter, Genesener gilt (§ 2).16)
Einen guten Überblick über das vergangene und weitere Gesetzgebungsverfahren bietet Sebastian Etzel (Stand: 21.05.2021).
§ 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetzes (IfSG): „Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Schutzimpfung (…) in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) (…) zu bescheinigen durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. Die Verpflichtung (…) besteht nur, wenn eine Impfdokumentation vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag (…) bereit erklärt hat. (…)“
Eine Nachdokumentation von bereits erfolgten Impfungen ist deshalb notwendig, weil die Impfungen in Deutschland bisher nicht regelhaft unmittelbar und zentral digital erfasst werden.
Der Strafrahmen für die Fälschung von Gesundheitszeugnissen wird in § 277 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und eine Geldstrafe. Im Vergleich zur Fälschung von Urkunden gem. § 267 StGB ist diese Strafe (weitaus) geringer.
Zur aufkommenden Forderung einer Verschärfung des Strafmaßes vgl. bspw. „Justizminister für Strafverschärfung bei gefälschten Impfpässen“, ÄrzteZeitung, 17.06.2021 (abgerufen am 17.06.2021).
Die CovPass-App läuft auf Android-Smartphones ab Android Version 6 („Marshmellow“), die im Herbst 2015 auf den Markt kam,20) und iPhones ab iOS 12.121), so dass alle Apple-Smartphones ab dem iPhone 5s kompatibel sind. Für Menschen, die kein Smartphone besitzen, gibt es einen Nachweis auf Papier mit einem QR-Code, der an Prüfstellen digital eingelesen werden kann.22)
Geplant ist die Funktionalität für Genesenen-Zertifikate für Ende Juni 2021.23)
Seit 8.6.2021 ist der digitale Impfnachweis auch in die Corona-Warn-App (Version 2.3.2) integriert. Genesenen- und Testzertifikate können noch nicht erfasst werden.25) Geplant ist die Funktionalität für Genesenen-Zertifikate für Ende Juni 2021.26) Auch zusätzliche Zertifikate für Kinder oder Eltern lassen sich noch nicht erfassen.
24.6.2021 Corona-Warn-App Version 2.4 unterstützt nun auch Testzertifikate.27) Zusätzliche Zertifikate für Kinder oder Eltern lassen sich noch immer nicht erfassen, sind aber für die nächste Version geplant.
12.7.2021 Die Cornoa-Warn-App in der Version 2.5 unterstützt nun auch Genesenenzertifikate und ermöglicht die zusätzliche Ablage von COVID-19-Zertifikaten für Familienmitglieder. Damit wird auch die Corona-Warn-App zu einem COVID-19-Zertifikats-Wallet.28)
28.7.2021 Mit der Version 2.6 der Corona-Warn-App können Nutzer*innen vor einer Reise überprüfen, ob ihre COVID-19-Zertifikate in dem Zielland gültig sind.29)
16.8.2021 Die Version 2.7 der Corona-Warn-App überprüft nun die Signatur von COVID-19-Zertifikaten auf Echtheit. Zudem zeigt sie das technische Ablaufdatum der Zertifikate an und benachrichtigt die Nutzer:innen vor dem Ablauf von Impf- und Genesenenzertifikaten.30)
25.8.2021 Die Version 2.8 der Corona-Warn-App passt die (mit Version 2.6 eingeführte) EU-Zertifikatsprüfung an. Hat ein Land keine Einreiseregeln zur Verfügung gestellt, die die Corona-Warn-App zur Überprüfung heranziehen kann, heißt es in der Zertifikatsprüfung nun „Zertifikat nicht prüfbar“. Zuvor hat die App in diesem Fall angezeigt, dass das Zertifikat im gewählten Land gültig sei. Im Text darunter wies sie aber darauf hin, dass für das Zertifikat derzeit keine Einreiseregeln für das gewählte Land vorhanden sind. 31)
8.9.2021 In Version 2.9 der Corona-Warn-App wird für Genesene künftig bereits nach der ersten Impfung den vollständige Impfschutz angezeigt. Weiterhin können Nutzer, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, diese ab sofort in die Corona-Warn-App übertragen.
20.12.2021 Die Version 2.15 der Corona-Warn-App unterstützt sog. Onlineverifikationsdienste. Sie erlaubt dann die Übermittlung des COVID-19-Zertifikats bereits bei der Buchung von Dienstleistungen wie bspw. Tickets bzw. Reservierungen. Derzeit sind aber in Deutschland solche Dienste noch nicht zugelassen und somit noch nicht verfügbar. 32)
Seit dem 18. Juni integriert auch die Luca-App das Impfzertifikat.33)
Seit 21.7.2021 integriert auch die TK-App, die Service-App für Versicherte der TK, ebenfalls dass Impfzertifikat.35)
Auch das Verimi-Wallet unterstützt die COVID-19-Zertifikate. Seit 2.9.2021 ist dabei auch die digitale Verknüpfung mit dem Personalausweis möglich.36)
Es gibt zahlreich weitere Impfpass-Apps, die i.d.R. nicht kompatibel mit dem QR-Code des COVID-19-Zertifikats sind und bspw. kostenlos von große Krankenkassen wie AOK, Barmer oder Techniker Krankenkasse angeboten werden. Zudem gibt es - ebenfalls nicht kompatible - Angebote wie impfpass.de, das von der in Berlin ansässigen Gesellschaft zur Förderung der Impfmedizin mbH vertrieben wird und von der Jenaer Zollsoft GmbH entwickelt wurde.37)
Google plant die Bereitstellung (zunächst in den USA) einer Schnittstelle über die Android-eigene „Passes API“, mittels derer Impfnachweise direkt bereitgestellt werden können.38)
Es bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Installation der Prüf-App. Jeder Bürger ist somit berechtigt sie zur Prüfung von Zertifikaten zu installieren.39)
Die Schnittstelle des Internetportals werden von mindestens zwei Betriebssystemen genutzt.41)
Das Backend des Zertifikatsservice bietet die Zertifikatserstellung über die REST-basierte Certification-API an. Grundlage für die Certification-API sind die Festlegungen der EU zum Digital Green Certificate Schema (DCG-Schema)44). Das technische Infomodell ist in JSON definiert.45)
Entgegen den ursprünglich diskutierten Konzepten soll bei der Lösung nicht auf die Verschlüsselungstechnik von Blockchains gesetzt werden, sondern auf „traditionelle“ Verschlüsselungstechnik (Public Key Infrastruktur). Die technische Architektur passt sich damit den europäischen Rahmenvorgaben an, so dass die generierten Codes in allen angeschlossenen europäischen Ländern prüfbar sind. Das Design des digitalen Zertifikats und der Apps kann länderspezifisch variieren.
Fazit des Tests des Verbraucherportals IMTEST zu den drei Apps (CovPass-, Corona-Warn- und Luca-App):
Bei der Überprüfung des Status wird der Prüfstelle, also beispielsweise den Mitarbeitern an Flughäfen, in Restaurants oder Hotels, nur ein Signal „grün“ oder „rot“ mit dem dazugehörigen Namen und Geburtsdatum angezeigt. Ob die Freischaltung durch eine vollständige Impfung, einen negativen Coronatest oder eine überstandene Coronaerkrankung erfolgt, sieht die Prüfstelle nicht. Name und Geburtsdatum dienen dem Abgleich mit einem Lichtbildausweis, der zur Identifizierung ebenfalls vorgelegt werden soll.61) ⇒ Datensparsamkeit
Die Quellcodes sowohl der CovApp als auch der Prüf-App werden veröffentlicht, so dass nachprüfbar wäre, ob nicht doch Daten gesammelt werden. Vertrauen ist jedoch in die das Impfzertifikat prüfenden Dienstleister nötig, ob diese nicht illegalerweise doch eine Prüf-App einsetzen, die Daten sammelt.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert eine zu späte Beteiligung seiner Behörde an der Entwicklung des digitalen deutschen Impfnachweises. Obwohl immer auch eine Papiervariante als Nachweis möglich sein müsse, sehe er die digitale Variante, welche nur die notwendigen Daten beinhalte als grundsätzlich datenschutzfreundlicher an.62)
Der postalische Versand der Impfzertifikate durch die Impfzentren ist mit dem BfDI abgestimmt. Andere denkbare Lösungen - bspw. der Abruf über Portale - müssen jeweils von den Ländern mit dem Landesdatenschützern abgestimmt werden.63)
QR-Code des digitalen Impfnachweises in der CovPass-App 64)
Prüfergebnis in der CovPass CheckApp65)
Die Anbindung der Impfzentren erfolgt über die Bundesländer,66)
Die Generierung im Impfzentrum erfolgt über eine Webanwendung des RKI (Portallösung) als Frontend des Impfzertifikatsservice.67)
Die Authentifizierung bzw. Anbindung der Impfzentren erfolgt nicht über die Telematikinfrastruktur, sondern alternative Sicherungsmechanismen. Soweit Geräte (bspw. Hardwaretoken) für die Authentifizierung notwendig sind, so werden diese vom Auftragnehmer des BMG zur Verfügung gestellt.68)
Die Impfzertifikate werden je Bundesland unterschiedlich an die Impflinge verteilt. Einige Impfzentren versenden das generierte COVID-19-Zertifikat per Post, andere fordern die Impflinge auf, den Impfnachweis über ein Portal unter Angabe von Kriterien (bspw. Chargennummer) herunterzuladen.69)
Für die Generierung von Zertifikaten in der Arztpraxis stehen
Die benötigten PVS-Module für die Integrationslösung stehen seit 12.07.2021 kostenlos - finanziert durch das BMG - zur Verfügung. Stand Oktober 2021: fast alle Softwarehersteller, die an der Ausschreibung teilgenommen haben, stellen mittlerweile ein Update bereit, mit dem auch Zertifikate für Auffrischungsimpfungen ausgestellt werden können.72)
Die Portallösung ist nutzbar über eine Webanwendung des RKI als Frontend des Impfzertifikatsservice73), mit Anmeldung mittels
Bei der Anmeldung über die TI muss das Routing zu den entsprechenden Fachdiensten der TI am Endgerät (Arbeitsplatzrechner) konfiguriert werden analog zur Route für KV Safenet, wenn der Konnektor nicht als Default Gateway eingerichtet worden ist. Durch Eingabe aller folgender Routen ist man „auf der sicheren“ Seite auch wenn in einigen Szenarien nicht alle Routen nötig wären
route add -p 100.102.0.0 MASK 255.255.128.0 konnektor
100.103.0.0 MASK 255.255.0.0
100.102.128.0 MASK 255.255.128.0
161.156.128.32 MASK 255.255.255.240
100.102.17.10 MASK 255.255.255.255
188.144.0.0 MASK 255.254.0.0
Im Router der Praxis hinterlegen: https://web.impfnachweis.info
Die Apotheker können seit 14. Juni COVID-19-ImpfZertifikate nachtragen. Ab 9. Juni können sich Apotheker im Verbändeportal des DAV für das Portal www.mein-apothekenmanager.de registrieren, über das Bürgerinnen und Bürger dann bundesweit Apotheken in ihrer Nähe finden können, die digitale Impfnachweise kostenlos ausstellen. Das Verbändeportal ist für den Service der Digitalisierung der Impfnachweise an den zentralen Server des vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragten Dienstleisters IBM angebunden. 75)
Die Erzeugung der COVID-19-Zertifikate in der Apotheke erfolgt bundeseinheitlich über das DAV-Verbändeportal (http://www.mein-apothekenportal.de).76) Hierfür müssen sich die Apotheken registrieren, die Telematik-ID wird zudem benötigt. Nach der Anmeldung kann im Portal die Nutzung des Moduls »Digitales Impfzertifikat« freigeschalten werden.77) Der Weg über das Verbändeportal ist zudem der einzige Weg für Apotheken, über die Webanwendung des Impfzertifikatsservice vom RKI direkt ist eine Erzeugung nicht möglich.78) Auch eine Nutzung der SMC-B einer Apotheke zum Login im Impfzertifikatsservice über den Konnektor - analog zur Arztpraxis - war bis zum 29.7.2021 nicht möglich, da die API des Impfzertifikatsservice nur Arzt-SMC-Bs akzeptierte.79). Technisch band die DAV-Portallösung sich natürlich ebenfalls im Hintergrund an den Impfzertifikatsservice an und agierte faktisch ein eigenes Frontend dafür darstellen. Nach der Aufdeckung einer Sicherheitslücke im DAV-Portal ist nun die Anbindung nur noch über die TI möglich!
Seit 9.7.2021 werden in Apotheken auch Impfnachweise für Genesene ausgestellt.80)
Seit 25.8.2021 stellen Apotheken Genesenenzertifikate aus.81)
Zur Sicherheitslücke und vorübergehendem Ausgabestopp der Zertifikatsausgabe in Apotheken s. hier.
Erfolgt über die CovPass-App, mit der prinzipiell auch Bürger ihre Partygäste auf Impfschutz überprüfen könnten.
Gültig ist das digitale Zertifikat allerdings nur im Verbund mit einem amtlichen Ausweisdokument.
Bei der Überprüfung der Zertifikate wird nur ein Signal „grün“ oder „rot“ mit dem dazugehörigen Namen und Geburtsdatum angezeigt. Ob die Freischaltung durch eine vollständige Impfung, einen negativen Coronatest oder eine überstandene Coronaerkrankung erfolgt, sieht die Prüfstelle nicht. Name und Geburtsdatum dienen dem Abgleich mit einem Lichtbildausweis, der zur Identifizierung ebenfalls vorgelegt werden soll.82) ⇒ Datensparsamkeit
Details zur Prüfung mit der CovPass-Check-App auf den Seiten des RKI.
Der verschlüsselte und signierte QR-Code enthält den minimalen Datensatz nach EU-Vorgaben.
(Quelle: CovPass: Digitaler Impfnachweis per Post, abgerufen am 22.05.2021)
Die technischen Komponenten werden von einem Unternehmenskonsortium der Firmen UBIRCH, IBM Deutschland, govdigital und Bechtle im Auftrag des BMG entwickelt und zur Verfügung gestellt. Für Impfzentren und Arztpraxen wurden nur das Internetportal und Schnittstellen zur Integration beauftragt. Das Gateway über das die öffentlichen Schlüssel in die Prüf-App geladen werden, wird von der EU zur Verfügung gestellt. Das Robert Koch-Institut ist als Herausgeber verantwortlich für die Prüfung der Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen.84)
Die Erfassung von Testergebnissen sowie einer ausgeheilten Covid-19-Erkrankung war im ursprünglichen Entwicklungsauftrag des BMG für den digitalen Impfnachweis nicht enthalten. Dies beschloss die EU erst später.
Quelle: Coronaimpfzertifikate: 18 Euro für das nachträgliche Ausstellen vorgesehen, aerztelblatt.de, abgerufen am 25.05.2021.
Festlegungen zur Höhe der ärztlichen Vergütung erfolgen im § 6 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV), die am 07.06.2021 in Kraft tritt.
Neben der Abrechnung mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sollen Privatarztpraxen auch Verrechnungsstellen einbinden können.
Vertragsärzten stehen die folgenden Pseudo-Gebührenordnungspositionen (Pseudo-GOP) zur Verfügung94):
| Pseudo-GOP | Leistung gemäß Corona-Impfverordnung | Vergütung |
|---|---|---|
| Impfzertifikat für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden | ||
| 88350 | Ausstellung eines Impfzertifikats | 6 € |
| 88351 | Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems | 2 € |
| Impfzertifikat für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden | ||
| 88352 | Ausstellung eines Impfzertifikats | 18 € |
| 88353 | Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweitimpfung, wenn dieselbe Praxis in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang das Zertifikat für die Erstimpfung erstellt hat | 6 € |
Die Vergütung für die Ausstellung von Genesenenzertifikaten erfolgt (seit 1.7.2021) analog zu den Impfzertifikaten.
Festlegungen zur Höhe der ärztlichen Vergütung für Genesenzertifikate erfolgen im § 12 Abs. 6 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV), die am 1.7.2021 in Kraft trat.
Vertragsärzten stehen die folgenden Pseudo-Gebührenordnungspositionen (Pseudo-GOP) zur Verfügung95):
| Pseudo-GOP | Leistung gemäß Corona-Impfverordnung | Vergütung |
|---|---|---|
| COVID-19-Genesenenzertifikate gemäß § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes | ||
| 88370 | Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats | 6 € |
| 88371 | Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems | 2 € |
| Antigen-Test zur Eigenanwendung | ||
| 88314 | Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung | 5 € |
Die TestV passt zudem die Vergütung für den Antigen-Test an: Für den Abstrich (Pseudo-GOP 88310) werden 8 Euro gezahlt. Die Sachkosten (Pseudo-GOP 88312) werden pauschal mit 3,50 Euro vergütet.
Äpotheker:innen, die nachträglich digitale Impfnachweise ausstellen, erhalten
Die Vergütung für die Ausstellung von Impfzertifikaten für Genesene erfolgt (seit 1.7.2021) analog.
Stand 15.07.2021: vgl. dazu im Detail COVID-19: 35,68 Millionen Euro für digitale Impfzertifikate ausgezahlt, aerzeblatt.de, 15.7.2021 (abgerufen am 18.7.2021).
Das PVS-Modul zur Erzeugung von Zertifikaten wird den Arztpraxen kostenfrei zur bestehenden Lizenz im Rahmen des PVS-Vertrages zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung übernimmt der Bund. Die PVS-Hersteller haben zudem die Aufgabe, die Praxen über die Anwendung zu informieren.98)
