Inhaltsverzeichnis
Identifizierungsverfahren
Zulässige Identverfahren
- [oaf] Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels oder der EU-Bürgerkarte[egk] Identifikation mittels eGK und PIN
- [pif] POSTIDENT Filiale
- [kkg] Persönliche Identifikation in der Geschäftsstelle der Krankenkasse
- [bot] Identifikation in einer Botschaft (Botschafts-Ident)
- [not] Identifikation bei einem Notar (Notar-Ident)
- [nep] neu zugelassenes Video-Ident-Verfahren im August 2025: „ePass“-Verfahren der Nect GmbH1); zunächst nur für PIN-Ausgabe der eGK nun auch für GesundheitsID: https://www.gematik.de/newsroom/news-detail/gematik-bestaetigt-eignung-von-videoident-verfahren-fuer-die-einrichtung-der-gesundheitsid
- geplant: Apotheken-Ident (vorerst auf Eis gelegt?2)
Das einzige mit dem notwendigen Sicherheitsniveau hoch zertifizierte Verfahren ist die Identifikation mit der Online-Ausweisfunktion. Das BSI bewertet die anderen Verfahren allerdings aufgrund der etablierten Nutzung als äquivalent, auch wenn es dazu keine offiziellen Dokumente gibt.
POSTIDENT vor Ort (also an der Haustür bspw.) erreicht das Level hoch nicht und wird auch nicht als Äquivalent anerkannt. Grund: es findet nur eine Sichtprüfung des Ausweises ohne Hardware und Onlineprüfung statt.
zu [nep]: Der Zugriff auf den Chip erfolgt mittels Schlüsselbildung aus optisch erkennbaren Daten. Die Validierung der Daten erfolgt durch Signaturprüfung. Es ist also ein sogenanntes digitales Dokument, was ausgelesen und geprüft wird. Natürlich muss noch geprüft werden, dass dieses Dokument auch von der richtigen Person verwendet wird. Anstelle der PIN kommt hier ein Gesichtsabgleich mittels Selfie zum Einsatz. Das Verfahren wurde nicht vom BSI offiziell geprüft bzw. als nicht prüfbar erachtet. 3)
Weitere Quellen:
Apotheken-Ident
Ziel der Apotheken-Ident-Verfahrens ist es, dass Versicherte in einer Apotheke die Identifizierung zur Registrierung einer GesundheitsID und zum Erhalt der PIN für die eGK vornehmen können (vgl. § 336 Abs. 1 S. 2 SGB V). Perspektivisch könnte das Verfahren auch zur Identifizierung von Leistungserbringenden nachgenutzt werden.
Voraussichtlich wird das Verfahren Mitte 2024 von den Apotheken angeboten werden können.
DAV arbeitet an einem Konzept.4)
Rolle der gematik: Festlegung der technischen Vorgaben zum Identverfahren imEinvernehmen mit BSI und BfDI (§ 336 Abs. 8 S. 1 SGB V).
Voraussichtlicher Ablauf
Das Konzept sieht vor, dass die Apotheken die Personalausweise der Kundinnen und Kunden kontrollieren und die Identität über ein spezielles Terminal der Bundesdruckerei bestätigen. Das Geld kommt von den Krankenkassen, über die Höhe der Vergütung wird noch verhandelt.5)
