Inhaltsverzeichnis
Elektronische Verordnung Häuslicher Krankenpflege
Spezifikation
Zahlen zum Prozess
- In 2023 machten Leistungen der HKP 3,28 % der GKV-Ausgaben aus, insgesamt 9,48 Mrd. Euro.1)
- Die Ausgabenhöhe ist insbes. aufgrund demographischer Faktoren stark steigend in den letzten Jahren.
- In D gibt es über 5 Mio Pflegebedürftige, von denen im Jahre 2023 nach Angaben des statistischen Bundesamtes rund 19 % durch ambulante Pflegedienste versorgt wurden.
- Die Pflege wird von über 15.000 ambulanten Pflegediensten geleistet.2)
Aktueller Verordnungsprozess
Basiert auf Muster 12, ist papiergebunden und geprägt von Medienbrüchen.
Rechtlicher/Regulatorischer Rahmen
Der Gesetzgeber hat die gematik in § 312 Abs. 1 Nr. 12 SGB V damit beauftragt, die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von Häuslicher Krankenpflege (HKP) nach § 37 SGB V elektronisch nach § 360 Abs. 1 SGB V übermittelt werden können. Die gematik hat zudem die Verfahren festzulegen, mit denen Versicherte diese Verordnungen vor einer Inanspruchnahme der Leistungen, elektronisch ihrer Krankenkasse zur Bewilligung übermitteln können soweit erforderlich (§ 312 Abs. 7 SGB V).
Für „die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen der sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen auch in elektronischer Form“ sind gem. § 86 SGB V die KBV und der GKV-SV zuständig. Sie vereinbaren diese als Bestandteil der Bundesmantelverträge. Dies umfasst auch die Verordnung der HKP und adressiert u.a. die Verordnungsinhalte (FHIR-Profile), den Patientenausdruck sowie weitere vertragliche Regelungen der Verordnung der Leistung.
Die Leistungen und Rahmenbedingungen der HKP sind in der "Richtlinie über die Verordnung von Häuslicher Krankenpflege des GB-A" sowie in Rahmenempfehlungen auf Bundesebene und in Versorgungsverträgen auf regionaler Ebene geregelt.
Die Regelungen zur Abrechnung der Leistungen in der HKP werden gemäß § 302 SGB V vom GKV-SV festgelegt, sofern nicht in den "Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege" geregelt.
