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Telemedizin allg.
Rechtliche Grundlagen
Bereits seit 2018 ist die ausschließliche Fernbehandlung rechtlich zulässig – vorausgesetzt, sie ist ärztlich vertretbar und erfolgt mit der nötigen Sorgfalt (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä, der mittlerweile von allen Landesärztekammern übernommen wurde).
Telemedizinische Verfahren sind im Sechsten Abschnitt des Elften Kapitels zur TI im SGB V geregelt (§§ 364 - 370a).
Dazu zählen:
- Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen (§ 364 SGB V)
- Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 365 SGB V)
- Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 366 SGB V)
- Verfahren bei telemedizinischem Monitoring (§ 367 SGB V)
- Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde (§ 368 SGB V)
Zuletzt wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz — DigiG) die zuvor gesetzlich geltende leistungs- und fallbezogene Begrenzung zur Erbringung der Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung aufgehoben und damit deren Anwendungsbereich flexibilisiert, um Videosprechstunden in einem größeren Umfang als bisher zu ermöglichen. Es wurde die Möglichkeit gesetzlich eingeräumt, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen der Videosprechstunde auch außerhalb der Praxisräume anbieten können („Homeoffice“). Die Leistungen der Videosprechstunde können dabei etwa auch über den elektronischen Terminservice der Kassenärztlichen Vereinigungen („116117 — App oder Internetseite) vermittelt werden. Soweit einzelne Krankenkassen etwa im Rahmen von Verträgen nach § 140 SGB V für ihre Versicherten zusätzliche Angebote bereitstellen, führt dies nicht zu einer Benachteiligung anderer Versichertengruppen.
Definition und Begrifflichkeiten
Telemedizin
Eine durch Informations- und Kommunikationstechnologien soweit gestützte Versorgung, dass das Präsenzprinzip der Medizin für die Leistungserbringung entbehrlich wird und die Versorgung ortsunabhängig gestaltet werden kann.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschreibt Telemedizin als „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen aus der ferne“ bzw. „die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, bei denen Patienten und Leistungserbringer durch Entfernung getrennt sind“1).
Anwendungsbereiche der Telemedizin2)
- Telekooperation
- Teletherapie
- Telemonitoring
Versorgungsszenarien
Markt
TeleClinic GmbH
- 2015 Gründung in München
- Entwicklung zu einem marktführenden Unternehmen im Bereich der digitalen Medizin in D
- Im Juli 2020 vollständige Übernahme durch die Schweizer Zur Rose Group, zu der auch die Versandapotheke DocMorris gehört6)
- Seitdem ist die TeleClinic GmbH ein zentraler Baustein innerhalb des digitalen Plattform- und Arzneimittel-Ökosystems der Zur Rose Group.
- Das Landgericht München I urteilte im Mai 2024, dass die Koppelung ärztlicher Beratung mit Medikamentenwerbung im Modell der Teleclinic GmbH wettbewerbswidrig ist.7)
- Es läuft eine Klage der KV Nordrhein wegen gravierender Datenschutzbedenken8). Das Sozialgericht München urteilt wie folgt: https://www.zm-online.de/news/detail/erstinstanzliches-urteil-zur-telemedizin
- Gleichzeitig wird die Teleclinc ab Juli 2025 als Erstkontaktplattform in Niedersachsen etabliert.9)
- Vgl. auch BT-Drs. 21/121610)
