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Elektronisches Rezept (E-Rezept)

Laut (aktuellem) Arzneiverordnungsreport 20201) (für das Berichtsjahr 2019) wurden allein im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen 690 Millionen Arzneimittelverordnungen erstellt. Liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosieranweisung vor, kann statt der Dosisangabe auch darauf verwiesen werden (Eintrag: dj = „Dosierung: ja“). Beim E-Rezept ist daher das Feld Dosierung keine Pflichtangabe.

Klassisches Rezept-Know-How

Seit dem 1. November 2020 muss bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Rezept verpflichtend die Dosierung für jedes verordnete Arzneimittel angegeben werden.2) Dies gilt sowohl für Muster-16- als auch für Privat-Verordnungen (auch handschriftlich ausgestellt).3)

Rechtsrahmen

Das elektronische Rezept, im Normtext „elektronische Verordnung“ (§ 334 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) genannt, wurde mit dem Gesetz für mehr Sicherheit bin der Arzneimittelversorgung (GSAV) 2019 als Anwendung der TI normiert.

Rechtsgrundlagen für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Verordnungen sowie Regelungen zu den Zugriffsbedingungen auf die Daten der elektronischen Verordnungen finden sich in den §§ 360-361a SGB V.

Verpflichtende, sanktionsbewehrte Einführung des E-Rezeptes

Seit 1. Januar 2022 besteht die Pflicht für Ärzt*innen und Zahnärzt*innen zur elektronischen Ausstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und zur Übermittlung der elektronischen Verordnungen Dienste und Komponenten der TI zu nutzen.4). Im Gegenzug sind Apotheker*innen (ebenfalls seit 1. Januar 20225)) verpflichtet verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher elektronischer Verordnungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten der TI abzugeben.6) Kurz vor dem fristsetzenden Datum hat der Bundesgesundheitsminister diese Pflicht ausgesetzt, da die technischen Voraussetzungen noch nicht (flächendeckend) vorlagen.7) Im Spätsommer 2023 ist diese Verfügung zur Aussetzung mit Gültigkeit zum 1. Januar 2024 zurückgenommen worden. Seit 1. Januar 2024 gilt somit die Pflicht, via E-Rezept apothekenpflichtige Arzneimittel zu verordnen. Das E-Rezept ist seit diesem Termin eine der Anwendungen, die Voraussetzung für den Erhalt der vollen TI-Pauschale gem. § 378 Abs. 1 SGB V sind. Gemäß den Festlegungen des BMG zur TI-Pauschale8) ist die TI-Pauschale um 50% zu kürzen, falls das E-Rezept nicht unterstützt wird.9)

Ein rechtlicher Anspruch der Versicherten auf die Ausstellung einer elektronischen Verordnung besteht nicht.10)

Aufgaben und Fristen der gematik

Gem. § 311 Abs. 1 Nr. 10 SGB V hat die gematik die Aufgabe zur Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der TI, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Gem. § 312 Abs. 4 SGB V müssen die dazu notwendigen Komponenten der TI bis zum 30. Juni 2021 von der gematik angeboten werden.

Gem. § 312 Abs. 1 S. 1 SGB V hat die gematik

Gemäß § 360 Abs. 12 Nr. 2 SGB V ist die gematik bis 1.1.2025 verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte über das E-Rezept-FdV zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs von Daten der elektronischen Verordnung, nach vorheriger Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens und technischer Freigabe zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung bei dem nach dem Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Zugriff berechtigten Leistungserbringer, Daten elektronischer Verordnungen nach § 360 Abs. 2 S. 1 SGB V der nationalen eHealth-Kontaktstelle übermitteln können.

Weitere Pflichten und Fristen der Leistungserbringer

Die Verpflichtung für Ärzte und Zahnärzte zur elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und zur Nutzung von Komponenten und Diensten der TI für die Übermittlung der Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gem. § 360 Abs. 2 S. 1 SGB V wird durch § 360 Abs. 2 S. 2 SGB V zum 1.7.2025 auf die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Abs. 1 S. 1 AMVV (Verschreibung von Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten) ausgeweitet, soweit im Einzelfall keine technischen oder Notfall-Gründe dagegen sprechen (§ 360 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB V). § 360 Abs. 4 SGB V verpflichtet Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten zum 1.1.2025 Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten der TI zu nutzen, sofern im Einzelfall keine technischen Gründe dagegen sprechen. Zum 1.7.2026 gilt für die genannten selbiges sowohl bei Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V12) als auch zum 1.7.2027 bei Verordnungen von Soziotherapie nach § 37a SGB V13) sowie zum 1.1.2027 für Verordnungen von Heilmitteln und zum 1.7.2027 für Verordnungen von Hilfsmitteln, Verordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V, Verordnungen von Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V, Verordnungen von Medizinprodukten nach § 31 Abs. 1 SGB V sowie Verordnungen von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Abs. 5 SGB V.14) In den jeweiligen Absätzen werden die Rezeptempfänger zur Erbringung der Leistungen auch auf Basis elektronischer Verordnungen verpflichten. § 360 Abs. 8 SGB V setzt darüber hinaus Fristen für diese Empfänger bis zu denen diese sich an die TI anschließen müssen:

Mit dem DigiG wird die elektronische Verordnung ab 1.5.202415) zudem direkt sanktionsbewehrt. Ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer muss gem. § 360 Abs. 17 SGB V gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass er in der Lage ist, verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Andernfalls wird seine Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1% gekürzt.16) Gem. § 360 Abs. 17 S. 4 SGB V sind ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser bis zum 1. Januar 2025 von den Sanktionen ausgeschlossen.

Weitere Regelungen

Für elektronische Verordnungen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV eine qualifizierte elektronische Signatur verpflichtend.

Das Zuweisungsverbot findet sich in § 11 ApoG (Apothekengesetz).

Zum rechtlichen Rahmen im Überblick vgl. auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung von E-Rezepten in der Telematikinfrastruktur, Kurzinformation vom 12.09.2023, WD 9 - 3000 - 066/23, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/973718/9987cdfdc470d56660dba4bc9439c76b/WD-9-066-23-pdf-data.pdf.

Fristen (Überblick)

Einlösewege

Material

Geringe Verbreitung der App: https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-rezept/gematik-app-ausser-spesen-nichts-gewesen/

Features gematik-App

Vorteile

Ärzt:innen

Apotheker:innen

Patient:innen

Architektur

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Verschlüsselung

8.9.2022 Der CCC nimmt das E-Rezept unter die Lupe und kommt zu dem Ergebnis: „Sicherheit nicht ausreichend, Datenschutz mangelhaft“22). Kern der Kritik: Verarbeitung der unverschlüsselten E-Rezept-Daten auf dem Server in einer VAU. Dazu wird Intels SGX Enklave verwendet, die mehrfach gehackt wurde. Die gematik antwortet mit einer Stellungnahme am 13.9.2022.

Authentifizierung

Apothekenverzeichnisdienst (ApoVZD)

Der ApoVZD ermöglicht Patientinnen und Patienten eine komfortable Apothekensuche über die E‑Rezept-App der gematik. Den Vorgaben entsprechend sind die Such- und Filterfunktionen wettbewerbsneutral gestaltet und beziehen alle Apotheken ein. Betrieben wird der ApoVZD von der Netzgesellschaft Deutscher Apotheker (NGD) mbH im Auftrag des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Die Basisdaten der Einträge stammen aus dem Verzeichnisdienst der gematik und werden von den Landesapothekerkammern gepflegt. Zusatzinformationen wie Öffnungszeiten, Nacht- und Notdienst, Botendienst und Botendienstumkreis können die Apotheker über ihr Verbändeportal selbst einpflegen. Details auch hier.

Der ApoVZD wird durch den neuen FHIR-VZD (VZD 2.0) ersetzt werden.

Weiterentwicklung/Roadmap

Für das E-Rezept 2.0 (gesetzlicher Leistungsumfang 2022) soll die Pilotphase am 1.10.2022 starten. Für das E-Rezept 3.0 (gesetzlicher Leistungsumfang 2023) soll die Pilotphase am 1.10.2023 starten. Ahnlich sollten sich E-Rezept 4.0 (gesetzlicher Leistungsumfang 2024) und E-Rezept 5.0 (gesetzlicher Leistungsumfang 2025) verschieben, aber zumindest nach aktueller Planung noch in den jeweiligen Jahren mit einer Pilotphase beginnen.

in Vorbereitung

E-Rezept 2.0

E-Rezept 3.0

E-Rezept 4.0

E-Rezept 5.0

Akzeptanz

Betrieb

Details

Praxisthemen

E-Rezepte im EU-Ausland

Stand Februar 2021 nutzen 17 EU-Ländern bereits ein elektronisches Rezept.36)

Quellen

Funktion

Wege der "Übermittlung" des E-Rezept-Tokens an die Apotheke

Mehrfachverordnung

Nach Veröffentlichung der Spezifikationen für Mehrfachverordnungen im Jahr 2022 wurde im April 2023 das Feature erprobt.

Eckpunkte

Berechtigungen

Finanzierung

Praxen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen

Quelle: Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V vom 14. Dezember 2017 (Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)). (= TI-Finanzierungsvereinbarung)

Ersatzverfahren

Bisher existieren keine vertraglichen Regelungen zu einem Ersatzverfahren, wenn der Versicherte in der Apotheke steht, der E-Rezept-Server ausgefallen ist und die Abgabe des E-Rezeptes keinen weiteren Aufschub duldet bzw. unzumutbar ist. Fällt der E-Rezept-Server in der Arztpraxis aus, kann der Arzt ein Papierrezept erstellen.

Mögliche Ersatzverfahren

Umgang mit Doppeleinlösung

Akzeptanz in Ausnahmesituationen

Artikel: https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-rezept/e-rezept-bei-ausfall-ohne-vsdm-abgleich/
Spezifikation: https://fachportal.gematik.de/schnelleinstieg/downloadcenter/vorabveroeffentlichungen#c8707

Collection

Andere Länder

Guter Artikel zum Thema: https://edikt-von-cupertino.de/2021/08/09/e-rezept-international-vergleich/

Heimversorgung

Heimversorgung mit red medical https://www.redmedical.de/red-telematik-safe-heimversorgung/

Literatur

Spezifikationen

2)
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV.
4)
§ 360 Abs. 2 S. 1 SGB V.
5)
Die Frist wurde mit dem DigiG entfernt, da alle Apotheken an die TI angeschlossen sind und E-Rezepte ausstellen können.
6)
§ 360 Abs. 3 S. 1 SGB V.
7)
Testphase des E-Rezeptes wird verlängert, aerzteblatt.de, 21.12.2021 (abgerufen am 27.12.2021), Pharmazeutische Zeitung online, 4.1.2022, Testen, bis es klappt (abgerufen am 6.1.2022), Pressemitteilung gematik vom 21.12.2021 (abgerufen am 20.1.2022).
8)
Die Verhandlungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb der in § 378 Absatz 2 Satz 1 SGB V vorgesehenen Frist, bis zum 30. April 2023, haben nicht zum Abschluss einer Vereinbarung zu dem Näheren zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale geführt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat daher gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 SGB V den Vereinbarungsinhalt festgelegt.
9)
Für das E-Rezept (sowie auch eAU und eNFD und eMP) können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausnahmen festlegen, und zwar für Facharztgruppen und Psychotherapeuten, die diese Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können, z.B. für Psychologische Psychotherapeuten die eAU und das E-Rezept. Sie müssen diese Anwendungen nicht vorhalten, um die volle Pauschale zu erhalten.  Ausnahmen sind ebenso bei Fachärzten möglich, zum Beispiel bei Anästhesisten, die an unterschiedlichen OP-Standorten tätig sind. Denn auch sie können keine AU-Bescheinigungen und Verordnungen ausstellen, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind.
10)
BT-Drs. 20/2286, S.2 und auch BMG: Patienten haben keinen Rechtsanspruch auf ein elektronisches Rezept, aerzteblatt.de, 6.7.2022 (abgerufen am 13.7.2022).
12)
§ 360 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB V.
13)
§ 360 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB V.
14)
§ 360 Abs. 7 S. 1 und 2 SGB V.
15)
Frist in Beschlussempfehlung: 1. Tag des 2. auf Verkündigung des DigiG folgenden Kalendermonats.
16)
Ausnahme gem. § 360 Abs. 17 S. 2 SGB V: „Die Vergütung ist nicht zu kürzen, wenn der Leistungserbringer einer Facharztgruppe angehört, die im Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellt.“; zudem sind ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser von dieser Sanktionierung bis 1.1.2025 ausgenommen.
17)
erfordert die Anbindung von Sanitätshäusern an die TI…
19)
seit 1.7.2023
20)
seit April 2024 erste Umsetzungen
21)
Ballweber, Jana. Chaos rund um das E-Rezept. netzpolitik.org, 8.12.2021 (abgerufen am 10.12.2021).
22)
E-Rezept: Sicherheit nicht ausreichend, Datenschutz mangelhaft, CCC-Webseite, 8.9.2022 (abgerufen am 13.9.2022)
26)
BITMARCK-Kassen setzen das zeitnah um, s. E-Rezept-App: 87 Kassen rollen neues Anmelde­verfahren aus, aerzteblatt.de, 03.06.2022.
29)
Aus der Begründung des DVPMG-RegE: „Die Gesellschaft für Telematik soll nach der Regelung … die Voraussetzungen dafür schaffen, dass es zukünftig auch nur mit der elektronischen Gesundheitskarte oder der adäquaten digitalen Identität möglich sein wird, auf elektronische Verordnungen in der Apotheke zuzugreifen. Dies führt zu einem erhöhten Komfort, falls Versicherte sehr viele Verordnungen einlösen müssen oder der 2D-Code der Verordnung nicht lesbar ist.“ (BT-Drs. 19/27652, S. 117)
30)
E-Rezept: Gematik-Beschluss vertagt, apotheke adhoc, 10.05.2022.
31)
s. Feature-Spezifikation und das IdP-Spezifikationspaket für IdP 2.3.0 der gematik.
32)
Presseportal, 03.06.2021, gematik-Auftrag: Telekom gibt Antwort zum E-Rezept (abgerufen am 09.06.2021).
36)
FAZ, 17.2.2021, S. 16.
38)
vgl. dazu auch KOCH, Marie-Claire. Kein Scherz: rezepte.lol-App verspricht sicheres Teilen des E-Rezepts, heise-online, 23.11.2022 (abgerufen am 23.11.2022).