Im Entwurf für die Notfallreform wird der fernzugriff ohne Behandlungskontext auf die ePA geregelt.
Informationen von elektronischen Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel werden (als sog. elektronische Medikationsliste, eML) vom E-Rezept-Server in die ePA übermittelt. Die Übermittlung erfolgt nach der Einstellung des E-Rezeptes in den E-Rezept-Fachdienst durch die Leistungerbringerinstitution (LEI). Die zugehörige Dispensierinformation wird nach dem Dispensieren durch die abgebende LEI übermittelt. Die technische Umsetzung erfolgt asynchron. Die zu übermittelnden Daten werden in einer Warteschlange gelistet und sukzessive abgearbeitet, wobei die Übermittlung nicht länger als 1 h dauernd sollte.
Eine durch den Versicherten oder LEI im Workflow gelöschte Verordnung auf dem E-Rezept-Server wird in der ePA als gelöscht markiert, es erfolgt keine Löschung in der eML der ePA. Eine vom Versicherten nach Abschluss des Workflows vom E-Rezept-Server gelöschte elektronische Verordnung wird in der eML der ePA nicht als gelöscht markiert.
Hat der Versicherte der eML widersprochen, dann werden keine Daten übermittelt. Die eML wird gelöscht!
Der E-Rezept-Fachdienst übermittelt lediglich Daten in die ePA und hat keinerlei lesenden Zugriff auf die eML des Versicherten.
Technisch gesehen stellt der Medication Service eine FHIR-basierte REST-Schnittstelle bereit. Durch Aufruf von Operationen am Medication Service werden FHIR-Ressourcen im JSON-Format übermittelt. Das FHIR-Datenmodell ist somit durch den Medication Service vorgegeben und der E-Rezept-Server ist für das korrekte Mapping verantwortlich. Die Übermittlung wird durch das Primärsystem (PS) initiiert, indem es die entsprechenden Operation zum Einstellen von E-Rezepten usw. aufruft. Da die Übermittlung asynchron erfolgt, erhält das PS keine Rückmeldung über den Erfolg der Übermittlung.
Die Kommunikation wird über TLS und ein VAU-Protokoll abgesichert. Die QES des LE wird nicht mit übermittelt.
s. Feature-Spezifikation Feature: E-Rezept: Übermitteln von Rezeptdaten in die ePA.
Die Widerspruchsrechte bestehen ab Vollendung des 15. Lebensjahr.1)
Widerspruch gegen die Zurverfügungstellung der ePA zum 15.1.2025; Frist: sechs Wochen nach vorheriger Information.2) Der Patient kann auch nach erstmaliger Zurverfügungstellung der bereitgestellten ePA jederzeit widersprechen und eine vollständige Löschung der ePA verlangen.3) Letzterer Widerspruch erfolgt über „die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts“, also das ePA-FdV, bspw. die ePA-App der Krankenkasse.4)
Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten nach § 350 SGB V in die ePA.5)
Widerspruch gegen den Zugriff einzelner Zugriffsberechtigter nach § 352 S. 1 Nr. 1 bis 15 und 19
Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung von diskriminierenden und stigmatisierenden Daten, auch wenn diese verpflichtend vom Leistungserbringer einzustellen sind.9) Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten, die nach § 347 Abs. 2 SGB V verpflichtend vom Leistungserbringer in die ePA einzustellen sind.10) Widerspruch erfolgt in den vorherigen Fällen nach Information des Arztes direkt vor Ort in der Leistungserbringerumgebung.
Beim Einstellen genetischer Daten in die ePA ist immer eine Einwilligung einzuholen. Die KBV stellt ein Musterfoprmular bereit: https://www.kbv.de/html/1150_74998.php.
Für TI-Zugriff wird weiter ein Konnektor benötigt, der Zugriff auf die ePA läuft allerdings nicht mehr über den Konnektor, sondern einen sicheren VAU-Kanal vom PS zum Aktensystem.11)
Bei Kassenwechsel erfolgt eine automatische Migration.
Beim Wechsel von der alten einwilligungsbasierten ePA (2.6) muss wegen der geänderten Sicherheitsarchitektur und daher nötigen Umschlüsselung der Versicherte ein Paket ex- und importieren. Dazu ist seine Aktivität notwendig. Wird i.d.R. nach Login in neue ePA angestoßen.
ePA-Ranking der Rhön-Stiftung: https://www.aerzteblatt.de/news/deutschland-hinkt-bei-epa-umsetzung-im-europaischen-vergleich-weiter-hinterher-6c588c26-5c73-462f-9cf5-609550ade0f4
Einen Überblick bietet auch eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages mit dem Titel Titel: Die elektronische Patientenakte: Entwicklungsstand in Deutschland und in ausgewählten Ländern vom 23.05.2022.12)
ePA-Ranking: https://e-health-com.de/details-news/europaeisches-epa-ranking-noch-tut-sich-nichts/
Für die weitere Befüllung einer ePA gibt es die GOP 01647 (15 Punkte / 1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro). Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär gezahlt und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Aktueller Stand: https://www.kbv.de/html/1150_73781.php (19.02.2025)
GOP zur ePA-Erstbefüllung wird verlängert. Zuletzt war die Laufzeit der EBM-Position 01648 zur sektorenübergreifenden Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) bis 14. Januar 2025 befristet. Nun hat der Bewertungsausschuss sie jedoch ein weiteres Mal um ein Jahr verlängert. Die GOP gilt bis 31. Dezember 2025 fort (einmalig je Versichertem, 89 Punkte,11,03 Euro zum Orientierungswert 2025). Die Vergütung erfolgt wie gehabt extrabudgetär. Wie es im Beschlusstext heißt, wird der Bewertungsausschuss bis spätestens Ende Juni 2025 insbesondere die Erforderlichkeit einer Anpassung dieser Leistung hinsichtlich der Bewertung sowie der Leistungsstruktur überprüfen und falls erforderlich Änderungen mit Wirkung zum 1. Juli beschließen. Die GOP 01648 war Anfang 2022 in den EBM zunächst nur für die Dauer eines Jahres aufgenommen, seither aber zweimal verlängert worden.13)