Certificate Practice Statements
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ein eHBA ist eine Chipkarte, die X.509-Zertifikate enthält, die nach [CP-HBA] ausgestellt wurden. Die Zertifikate des eHBA bilden hierbei die kryptografische Identität einer Person ein der elektronischen Welt ab. Die Nutzung der privaten Schlüssel eines eHBA sind nur nach vorheriger und erfolgreicher PIN-Eingabe möglich.
Ein Endnutzerzertifikat ist eine Zertifikat, das zu einem im eHBA gespeicherten privaten Schlüssel gehört und auf den Ausweisinhaber als Zertifikatsinhaber ausgestellt ist.
Die Definitionen richten sich nach der [CP-HBA].
Für die Ausgabe eines eHBA zuständige Stelle gem. § 340 SGB V (i.d.R. sind das die Länderberufskammern). Ein Kartenherausgeber (KHG) gibt den eHBA nur für einen bestimmten Kreis an Antragstellern heraus und bedient sich dabei der Hilfe eines oder mehrerer Anbieter. Diese Zusammenarbeit ist vertraglich vereinbart.
Eine natürliche Person, die einen eHBA bei einem für ihn zuständigen KHG bzw. Anbieter beantragt.
Ein qualifizierter Vertrauensdienstanbieter (VDA) nach eIDAS, der für einen KHG tätig ist und die Zertifikate nach CP-HBA ausstellt. Ein Anbieter kann sich auch eines eines qualifizierten VDA bedienen. In diesem Fall sorgt der Anbieter dafür, dass die Rechte und Pflichten, die durch eIDAS geregelt sind, auch für diese Vertragskonstellation gewährleistet werden. Ein Anbieter kann für mehrere KHG, auch unterschiedlicher Sektoren, tätig sein.
D-Trust
medisign
SHC
T-Systems
keine
| Anwendungsbereich | Schlüsselpaar bzw. Zertifikat |
|---|---|
| Qualifizierte elektronische Signatur | C.HP.QES |
| Authentifizierung | C.HP.AUT |
| Ver- bzw. Entschlüsselung | C.HP.ENC |
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen eHBA der Generation 2.0 aus Sicherheitsgründen6) nicht mehr eingesetzt werden, da diese nur den Verschlüsselungsalgorithmus RSA 2048-Bit verwenden. Davon ist eine große Anzahl der derzeit im Umlauf befindlichen elektronischen Heilberufsausweise betroffen. Ein Austausch dieser Karten ist noch im Laufe dieses Jahres erforderlich. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eHBA der Anbieter D-Trust/Bundesdruckerei und DGN/medisign.
Die eHBA der Nachfolgegeneration 2.1 verfügen zusätzlich über den Verschlüsselungsalgorithmus ECC (Elliptic Curve Cryptography), der ab 2026 den alten RSA-Algorithmus ablösen wird. Diese Verschlüsselung entspricht nicht nur dem aktuellen Stand der Technik, sondern gewährleistet auch die Zukunftsfähigkeit und Performance der Telematikinfrastruktur. Die Kartengeneration ist auf der Rückseite des elektronischen Heilberufsausweises, oben rechts unter dem CE-Zeichen vermerkt und kann mit einem Blick geprüft werden. Für Ausweise der Generation 2.1 ist kein Austausch notwendig.
Der anstehende Massentausch stellt einen erheblichen Aufwand dar – sowohl für die Kartenanbieter als auch für die herausgebenden Ärztekammern.
Frühzeitiges Handeln verhindert Nutzungsausfälle
Die Anbieter werden die betroffenen Ärztinnen und Ärzte in mehreren Informationswellen gezielt anschreiben und über das notwendige Vorgehen informieren. Die Verfahren zum Kartentausch unterscheiden sich im Detail zwischen den Anbietern. Die Anbieter informieren darüber hinaus auf eigenen Webseiten7) ausführlich zum Thema. eHBA der Generation 2.0 ohne ECC-Unterstützung werden automatisch zum 31.12.2025 gesperrt. Daher sollten Ärztinnen und Ärzte in jedem Falle rechtzeitig auf das Anschreiben Ihres Anbieters reagieren und den für den Austausch notwendigen Schritten folgen. . Wer den Austausch nicht rechtzeitig vornimmt, kann TI-Anwendungen, für die ein eHBA benötigt wird, wie bspw. das E-Rezept oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), nicht mehr nutzen. In diesem Fall wird die Beantragung eines neuen eHBA notwendig, was ggf. mit Wartezeiten und zusätzlichem Aufwand für erneute Identifikation und Freigabe verbunden ist.
Auswirkungen auf den Praxisbetrieb und Kosten
Sofern der eHBA rechtzeitig getauscht wird, hat die Umstellung auf die Folgegeneration mit ECC keine Auswirkungen auf den laufenden Betrieb von TI-Anwendungen. Frühzeitige Reaktion sichert somit die berufliche Handlungsfähigkeit und entlastet zugleich die Ärztekammern im Hinblick auf die Freigabeprozesse.
Besonderheiten beim Austausch beim Anbieter SHC
Die eHBA der Anbieter T-Systems und SHC sind bereits von der neueren Generation 2.1 und damit nicht von dem Algorithmuswechsel betroffen. Allerdings verwenden einige eHBA des Anbieters SHC einen theoretisch als unsicher geltenden Chip. Daher müssen die betroffenen Karten bis zum 30.06.2026 ausgetauscht werden. Das Verfahren ist für die Ärztinnen und Ärzte kostenlos und ähnelt dem für den Austausch der eHBA der Generation 2.0. Der Anbieter SHC wird die betroffenen Ärztinnen und Ärzte voraussichtlich ab August 2025 anschreiben und auch auf seiner Webseite über Details des Austauschprozesses informieren. Auch hier empfiehlt es sich, zeitnah auf das Anschreiben zu reagieren.
Über die Identifikation wird die reale Identität mit der virtuellen Identität, die durch den eHBA präsentiert wird, verknüpft. Da der eHBA zudem Träger einer QES ist, gelten hier besondere gesetzliche Auflagen in Bezug auf die Sicherheit des Ausgabeprozesses. Daher sind nur gemäß dieser gesetzlichen Vorgaben zertifizierte Identverfahren zulässig. POSTIDENT zählt bspw. dazu, auch die Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, nicht jedoch das Video-Ident.8)
Kurz: Der eHBA in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung wird über die TI-Pauschale finanziert. In der stationären Versorgung erhält ein Krankenhaus für jeden im Krankenhaus tätigen Mitarbeiter pauschal 46,52 € pro Jahr, wobei das Krankenhaus im Innenverhältnis die Weiterleitung des Betrags an den jeweiligen ärztlichen Mitarbeiter gewährleisten muss.
Lang: Ambulante Einrichtungen erhalten eine monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der TI zu finanzieren. Diese Regelung und die Höhe der Pauschale hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt und auf Drängen der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen mehrmals angepasst. Laut BMG sollen mit der Pauschale alle Kosten des Anschlusses und des Betriebes der TI erstattet werden. Gemäß § 10 Absatz 2 dieser TI-Festlegung erhöht sich die monatliche TI-Pauschale jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderung des Punktwertes des Orientierungswertes gemäß § 87 Absatz 2e SGB V. In einem Dokument der KBV kann die Entwicklung der monatlichen Pauschalen nachvollzogen werden.
Die Finanzierung des eHBA in der stationären Versorgung richtet sich nach der TI-Finanzierungsvereinbarung für Krankenhäuser 9). Die Kosten für den HBA gehören gem. § 9 Abs. 3 zu den „Kosten im laufenden Betrieb“. Ein Krankenhaus erhält „nach Wahl“ für jeden im Krankenhaus tätigen ärztlichen Mitarbeiter eine Pauschale in Höhe von 46,52 € pro Jahr. Bei Wahl dieser Option muss das Krankenhaus im Innenverhältnis die Weiterleitung des Betrags an die jeweiligen ärztlichen Mitarbeiter gewährleisten. Die Pauschale deckt gegenwärtig etwa 11% der jährlich anfallenden Kosten für einen HBA bei allen HBA-Anbietern.
Kurz: Die Kosten bei allen derzeitigen HBA-Anbietern unterscheiden sich nur marginal und liegen zwischen etwa 83 € und 92 € netto pro Jahr.
Lang: Die Kosten bei allen derzeitigen HBA-Anbietern unterscheiden sich nur marginal und liegen zwischen etwa 83 € und 92 € netto pro Jahr. Details in der folgenden Tabelle:
Links zu den Preisinformationen der einzelnen HBA-Anbieter:
Kurz: Ein eHBA ist maximal 5 Jahre gültig.
Lang: Die Gültigkeit eines eHBA beträgt derzeit maximal 5 Jahre. Diese maximale Laufzeit ist für Signaturkarten üblich, da die Sicherheit der mit den Zertifikaten verbundenen Schlüsseln in der Regel mit zunehmendem Zeitraum abnimmt und die Schlüssel daher regelmäßig erneuert werden sollten. Die gematik formuliert (als SOLL-Anforderung) entsprechend auch 5 Jahre als Maximallaufzeit.10). Die Gemeinsame Policy für die Ausgabe der Heilberufsausweise (S. 19) referenziert auf [gemSpec_Krypt] bzgl. der maximalen Gültigkeitsdauer von X.509-Zertifikaten.
Die HBA-Anbieter können kürzere Laufzeiten mit den Kartenherausgebern vereinbaren.11)
Derzeit geben alle Anbieter ausschließlich HBA G2.1 aus. Die alten G2.0-Karten werden bis Ende 2025 ausgetauscht.
Hinweise der DKG insbesondere hier in Kap. 3.5.
PIN.CH: 6-8 Zeichen PIN.QES: 6-8 Zeichen
Hier gibt es Unterschiede zwischen den Transport-PINs, der PIN.CH (für AUT und ENC) und der PIN.QES.
Der PUK kann insgesamt nur zehnmal genutzt werden; die dreimalige Falscheingabe des PUK führt dazu, dass dieser unbrauchbar wird.
Sie müssen den eHBA und den zugehörigen PIN-Brief als getrennte Sendung erhalten haben, bevor sie ihren HBA in Betrieb nehmen können.
Sie müssen nun
Die Verfahren dazu sind anbieterspezifisch und die Anbieter bieten dafür jeweils detaillierte Anleitungen:
Ja, dies unterstützen alle Anbieter und Kammern. In einem Antragsprozess sind derzeit 2 Ausweise möglich.
Ja, das betrifft sowohl die notwendige Beantragung eines Folgeausweises nach Ablauf der regulären Gültigkeit, als auch den Austausch wegen Algorithmenwechsels oder Auslaufen eines Zertifikats für die Kartenplattform.
Nein. Das Verfahren gilt als unsicher und ist schon länger für die Ausgabe von QES-Zertifikaten verboten. Auch die SMC-B-Ausgabe erfolgt ohne Video-Ident-Verfahren. Die DKTIG nutzt noch bis 30.09.2022 das Video-Ident-Verfahren, danach ausschließlich POSTIDENT und eID.
Dazu gibt die POSTIDENT-Ausweisliste detailliert Auskunft.
Nein, das ist aus Sicherheitsgründen untersagt und wird von den zugelassenen Kartenterminals auch technisch unterbunden, obwohl es der eHBA selbst ermöglicht.
Für diesen Fall sind die gängigen Ersatzverfahren zu verwenden, die auch bei technischen Problemen mit der Telematikinfrastruktur zum Einsatz kommen.
E-Rezept
Papierrezept: Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden auf dem Vordruck Muster 16 verordnet („rosa Rezept“).
eAU
Signatur mittels SMC-B statt eHBA (vgl. § 2 Abs. 4 BMV-Ä Anlage 2b Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung.)
eArztbrief
Erstellung eines Arztbriefes in Papierform
ePA
Um auf die ePA zuzugreifen, ist der eHBA keine technische Voraussetzung. Ärztliche Praxen und Krankenhäuser müssen bzw. mussten aber nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten verfügen.12) Dazu gehört auch der eHBA (für mindestens ein Ärztin oder einen Arzt) der Praxis. Dies ist in der Regel bereits erfolgt und ein kurzzeitig fehlender eHBA sollte keine negativen Auswirkungen auf den Praxisbetrieb haben.
Rechtlich gilt allerdings weiter: Zugriff auf Daten der Anwendung nur, wenn der Zugreifende einen eHBA besitzt (§ 339 Abs. 3 SGB V) oder von einem anderen eHBA-Inhaber autorisiert ist (§ 339 Abs. 5 SGB V).
Signieren aus dem Home Office: https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-health/ti-tablet-e-rezepte-zu-hause-signieren/#
Cherry hat ein PIN-Pad auf den Markt gebracht, mit dem man von zu Hause aus auf die Telematikinfrastruktur (TI) zugreifen kann. Das Gerät bietet laut Hersteller vielfältige Einsatzmöglichkeiten auch für Apothekerinnen und Apotheker: https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-health/pin-pad-anwendungsfaelle-in-der-apotheke/