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DEMIS

Die gesetzliche Grundlage für DEMIS findet sich insbesondere in § 14 des IfSG. Dort erhält das RKI in S. 1 den Auftrag nach Weisung des BMG ein „elektronisches Melde- und Informationssystem“„ einzurichten. S. 2 weist die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für dieses System ebenfalls dem RKI zu und S. 3 erlaubt die Beauftragung eines externen Dienstleisters zur technischen Umsetzung durch das RKI. S. 4 legt fest, dass das elektronische Meldesystem Dienste der TI nutzen muss, sobald diese zur Verfügung stehen. Mit S. 5 erhält die gematik den Auftrag, das RKI bei Entwicklung und Betrieb zu unterstützen.

Nutzer

Roadmap

DEMIS 1.0 (2022)

DEMIS 2.0 (2023)

DEMIS 3.0 (2024)

Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung (§ 13 IfSG)