Die gesetzliche Grundlage für DEMIS findet sich insbesondere in § 14 des IfSG. Dort erhält das RKI in S. 1 den Auftrag nach Weisung des BMG ein „elektronisches Melde- und Informationssystem“„ einzurichten. S. 2 weist die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für dieses System ebenfalls dem RKI zu und S. 3 erlaubt die Beauftragung eines externen Dienstleisters zur technischen Umsetzung durch das RKI. S. 4 legt fest, dass das elektronische Meldesystem Dienste der TI nutzen muss, sobald diese zur Verfügung stehen. Mit S. 5 erhält die gematik den Auftrag, das RKI bei Entwicklung und Betrieb zu unterstützen.
Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung (§ 13 IfSG)